Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kommanditist hat kein Wahlrecht bei erweitertem Verlustausgleich
Ein Kommanditist, dem ein Verlustanteil von der KG zugewiesen wird, hat im Fall des sog. erweiterten Verlustausgleichs kein Wahlrecht, ob dieser Verlustanteil ausgleichsfähig oder lediglich verrechenbar ist. Liegen die Voraussetzungen des erweiterten Verlustausgleichs vor, ist der Verlustanteil zwingend ausgleichsfähig und muss mit anderen positiven Einkünften desselben Veranlagungszeitraums ausgeglichen werden.
Hintergrund: Der Gesetzgeber schränkt den Verlustausgleich von Kommanditisten ein, da diese nur beschränkt in Höhe ihrer Einlage haften. Ein Verlustanteil aus der KG-Beteiligung ist uneingeschränkt mit anderen positiven Einkünften nur so lange ausgleichsfähig, wie das Kapitalkonto des Kommanditisten positiv ist. Soweit sein Kapitalkonto negativ ist oder durch ...