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Steuerfreiheit von Betreuungs- und Pflegeleistungen
Grundsätzlich sind Leistungen im Rahmen der Altenpflege und der Betreuung anderer pflegebedürftiger Menschen umsatzsteuerfrei. Allerdings regelt der Gesetzgeber, wie bei vielen Steuerbefreiungen, hier genaue Tatbestände in § 4 Nr. 16 UStG. Damit sind nicht per se alle diese Leistungen steuerfrei. Denn Sinn und Zweck der Steuerbefreiung in diesem Bereich ist die Entlastung vor allem der Sozialkassen. § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. m UStG (im Streitjahr § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG) normiert eine Auffangklausel, nach der eine bestimmte Fallzahl in einem Pflegeheim von den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherungsträgern finanziert werden muss. Der , stellt klar, dass es sich dabei um einen unmittelbaren Finanzierungszusammenhang handeln muss.
I. Leitsätze (nicht veröffentlicht)
1. Wenn die Kosten für Pflegeleistungen nicht von Einrichtungen der sozialen Sicherheit “vergütet” werden, sondern die zu pflegende Person selbst aus eigenen Mitteln für die Pflegeleistungen aufzukommen hat, kann nicht von einer Übernahme der Kosten durch soziale Einrichtungen gesprochen werden; dies gilt auch, wenn der Leistungsempfänger die für seine Pflege eingesetzten Mittel aus einer Altersrente bezogen hat.
2. Setzt der Leistungsempfänger seine...