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Finanzgerichtsordnung; | Widerruf des Verzichts auf mündliche Verhandlung (§ 90 Abs.2 FGO)
Mit Urt. v. - III R 62/89 äußert der III.Senat des BFH Bedenken, ob er sich der Rechtsauffassung des V.Senats (, BStBl 1974 II 532) anschließen kann, daß der Verzicht auf mündliche Verhandlung nicht frei widerruflich ist. Er neigt vielmehr zu der Auffassung, nach der ein Widerruf der Verzichtserklärung (einer einseitig verfahrensgestaltenden Prozeßhandlung) bei einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage möglich ist (vgl. , BFH/NV 1988, 812). Dabei müsse der Widerruf klar, eindeutig und vorbehaltslos erklärt werden. Ein Widerruf durch schlüssiges Verhalten sei nicht möglich.