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Gratwanderungen bei Verträgen zwischen einer AG und Aufsichtsräten
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3040Werden Verträge zwischen einer Aktiengesellschaft und Mitgliedern des Aufsichtsrats geschlossen, besteht die Gefahr einer Interessenkollision. Prinzipiell kann einem Aufsichtsratsmitglied für seine Tätigkeit eine – angemessene – Vergütung gewährt werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 AktG), wenn dies in der Satzung Niederschlag gefunden hat oder in einem Beschluss der Hauptversammlung. Soll das Aufsichtsratsmitglied außerhalb seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat weitere Tätigkeiten für die Gesellschaft erbringen, zieht § 114 AktG die Grenze.
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Zustimmungspflichtige Verträge über Tätigkeiten „höherer Art“
[i]Folgen fehlender ZustimmungDie Wirksamkeit eines Dienst- oder Werkvertrags, durch den sich ein Aufsichtsratsmitglied außerhalb seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat zu einer Tätigkeit höherer Art (Beratung) verpflichtet, hängt von der Zustimmung des Aufsichtsrats (Einwilligung oder Genehmigung) ab. Wird hiergegen verstoßen, ist die gezahlte Vergütung sofort zurückzugewähren. Weiterhin kann eine entsprechende Beschlussfassung angefochten werden.
Vertragsgegenstände in Abgrenzung zur Aufsichtsratstätigkeit
[i]Eindeutig gekennzeichneter BeratungsgegenstandDer Beratungsvertrag muss eine eindeutige Aussage erlauben, ob die zu erb...