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Vorsteuerabzug bei Vorräten und Waren aufgrund der Änderung des § 24 UStG zum 1.1.2022
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3032Der Anwendungsbereich der Pauschalbesteuerung für Land- und Forstwirte nach § 24 UStG wird zum eingeschränkt. Die land- und forstwirtschaftliche Produktion erfolgt mitunter über den Stichtag des hinweg, sodass beim Erwerb von erforderlichen Gütern (z. B. Setzlingen, Saatgut oder Jungtieren) bereits absehbar ist, dass diese erst nach dem veräußert und die Umsätze hieraus der Regelbesteuerung unterliegen werden. Demzufolge und in Umsetzung des Neutralitätsgrundsatzes ergibt sich die Notwendigkeit, den Unternehmer von der tatsächlich entrichteten Umsatzsteuer im Wege des Vorsteuerabzugs zu entlasten. § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG schließt diesen für die Pauschalbesteuerung hingegen aus.
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Sofortabzug nach § 15 Abs. 1 UStG
[i]Scholz, Vorsteuerabzug, Grundlagen, NWB VAAAE-51939 Die Finanzverwaltung vertritt in Abschnitt 15.1 Abs. 5 UStAE die Auffassung, ein Vorsteuerabzug sei nicht möglich, auch wenn die Verwendung nach dem Wechsel der Form der Umsatzbesteuerung erfolge. Der BFH hingegen lässt den Vorsteuerabzug zu, wenn anhand objektiv bewiesener Umstände nachgewiesen werden kann, dass die Verwendung für den Vorsteuerabzug ermöglichende Umsätze erfolgt. Eine Geltung des Vorsteuerabzugsverbots nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG über die der...