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Rechtsprechung zur Investitionszulage im Beitrittsgebiet im 2. Halbjahr 2000
Die strenge Rspr. des BFH zur Fristwahrung bei Antragstellung beim unzuständigen FA oder auf falschem Vordruck scheint sich zu lockern. Jedenfalls trägt der (s. unter V, 1) dem Umstand Rechnung, dass sich sowohl die FÄ als auch die Beraterschaft bei der Fülle der Anträge in einer angespannten Arbeitssituation befunden haben. Dies sollten nunmehr auch die FÄ und die FG in ihren Fristprüfungen einbeziehen.
I. Begünstigte Investoren
1. Anspruchs- und Antragsberechtigung bei atypisch stiller Gesellschaft
(BFH/NV 2000 S. 888; LX590400) betr. § 6 Abs. 2 und 3 InvZulG 1991.
Im Investitionsjahr 1992 betrieb der Investor A zunächst ein Einzelunternehmen im Bereich des FA X; ab Oktober 1992 vereinbarte er mit B eine atypisch stille Gesellschaft (ab März 1993 wurde daraus eine GbR). A beantragte am für die in 1992 angeschafften WG eine InvZ bei dem für Gesellschaften zuständigen FA Y. Als Anspruchsberechtigter war im Antrag A benannt, der auch den Antrag unterschrieben hatte. Der Antrag wurde durch das FA Y nach Eingang zunächst an das ...