Online-Nachricht - Mittwoch, 06.10.2021

Einkommensteuer | Abzug von Mitgliedsbeiträgen soll begrenzt bleiben (Bundesregierung)

Die Bundesregierung sieht keinen Anlass, etwas an den Regelungen zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Vereinsbeiträgen zu ändern. Dies geht aus ihrer Antwort (BT-Drucks. 19/32370) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (BT-Drucks. 19/32107) hervor.

Hintergrund: Nach § 10b Absatz 1 Satz 8 EStG sind Mitgliedsbeiträge an Organisationen für Sport, für kulturelle Betätigungen der Freizeitgestaltung, für Heimatpflege und -kunde sowie für Tierzucht, Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, traditionelles Brauchtum einschließlich des Karnevals, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports nicht abziehbar.

Das entschieden, dass eine gemeinnützige Organisation für Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Absatz 1 EStDV) ausstellen dürfe, wenn die Betätigungen über die Freizeitgestaltung hinausgehen. Insoweit kommt es auf die verwirklichten Zwecke der Organisation an (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 27.5.2021). Die Revision gegen das Urteil ist beim BFH unter dem Az. X R 7/21 anhängig.

Hierzu führt die Bundesregierung u.a. weiter aus:

  • Die bestehende gesetzliche Regelung des § 10b Absatz 1 Satz 8 EStG beinhaltet Zuwendungen, die typischerweise überwiegend der Finanzierung von Leistungen der Vereine an die Mitglieder dienen oder die in erster Linie der Freizeitgestaltung der Mitglieder förderlich sind. Der Bundesregierung sind keine rechtlichen und tatsächlichen Anhaltspunkte dafür bekannt, die eine gesetzliche Änderung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von derartigen Mitgliedsbeiträgen rechtfertigen.

  • Das o.g. Urteil des FG Köln ist eine Einzelfallentscheidung. Das BMF verantwortet den gleichmäßigen Gesetzesvollzug im gesamten Bundesgebiet und zieht daher aus Einzelfallentscheidungen einzelner Finanzgerichte eines Landes keine Schlussfolgerungen.

  • Aktuell wird nicht an einer Reform des § 10b EStG einschließlich der Abzugsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen gearbeitet.

Quelle: BT-Drucks. 19/32370 v. (il)

Fundstelle(n):
CAAAH-90874