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Reaktion des BMF auf Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes von 6 %
Was geschieht bei Neufestsetzungen, Änderungen und Erstattungszinsen?
Das BMF reagiert auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes von 6 % für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem . Der Beitrag stellt die Reaktion des BMF dar und zeigt, worauf Steuerpflichtige und ihre Berater achten sollten.
I. Inhalt des Beschlusses des BVerfG
Das BVerfG hat den Zinssatz von 6 % für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a, § 238 AO für Verzinsungszeiträume ab dem für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber zu einer Neuregelung bis zum aufgefordert.
Der Zinssatz von 6 % für Verzinsungszeiträume vom bis zum ist hingegen weiter anzuwenden, obwohl er ebenfalls gegen das Grundgesetz verstößt.
II. Verzinsungszeiträume bis zum
Der Zinssatz für Verzinsungszeiträume bis zum ist nach dem BVerfG verfassungskonform (bis ) oder gilt jedenfalls fort (vom bis ). Daher bleiben Festsetzungen über Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für diesen Zeitraum bestehen und werden nicht geändert. Werden erstmalig für den Verzinsungszeitraum bis