Haftung eines Lohnsteuerhilfevereins für unlautere Werbemaßnahmen des Beratungsstellenleiters
Leitsatz
Ein Lohnsteuerhilfeverein haftet für unlautere Werbemaßnahmen seines Beratungsstellenleiters, auch wenn die Werbematerialien (hier: für unzulässige Steuerberaterleistungen) nicht für das Büro des Vereins, sondern für einen dort von dem Beratungsstellenleiter gesondert betriebenen Buchhaltungsservice aufgestellt wurden, wenn den Verein eine entsprechende Erfolgsabwendungspflicht trifft. Diese kann sich daraus ergeben, dass der Beratungsstellenleiter bei dem Verein selbst in leitender Funktion tätig ist.
ECLI Nummer: ECLI:DE:OLGHE:2021:0624.6U84.20.00
Fundstelle(n): TAAAH-90689
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Online-Dokument
OLG Frankfurt/M., Urteil v. 24.06.2021 - 6 U 84/20
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