Einkommensteuer | Aufwendungen für eine Liposuktion keine agB (FG)
Im Jahr 2018 handelt es sich bei einer Liposuktion, die zur Behandlung eines Lipödems durchgeführt wird, um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f EStDV (; Revision eingelegt).
Hintergrund: Gem. § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV hat der Steuerpflichtige den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 SGB V.) für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie z. B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie zu erbringen.
Sachverhalt: Die Parteien streiten hinsichtlich des Jahres 2018 um die Anerkennung der Kosten einer Liposuktion i. H. von 52.105 € als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG.
Das FG verneinte die Kosten als agB:
Die Aufwendungen für die Durchführung der Liposuktion können im Streitjahr nicht als agB nach § 33 EStG in Abzug gebracht werden, da es sich nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 Buchst. f EStDV handelt und unstreitig kein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorliegt.
Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat die Liposuktion für das Streitjahr 2018 nicht als wissenschaftlich anerkannte Heilmethode festgestellt. Im Fall des Urteils vom - B1 KR 18/18 R, SozR 4-2500 § 13 Nr. 44, waren die Kosten der Liposuktion durch die dort beklagte Krankenkasse zu übernehmen, da auf Grund der formalen Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3a S. 6 SGB V die beantragten Leistungen (u.a. Liposuktion) als genehmigt galten. Dies beruhte nicht auf einer Anerkennung der Behandlungsmethode, sondern auf einem bloßen Fristversäumnis der Krankenkasse.
Soweit das Sächsische (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 26.10.2020) zu dem Ergebnis kommt, es habe keine wissenschaftliche Publikation finden können, die der Liposuktion bei Lipödem einen medizinischen Nutzen für die erkrankten Frauen abspreche und alle vorhandenen Studien - wenn wohl auch mit nach Evidenzkriterien methodischen Mängeln - davon ausgingen, dass eine Liposuktion medizinisch indiziert sein könne, wenn konservative Therapie nicht die gewünschte Linderung der Symptome bringe, so dass die Liposuktion bei Lipödem im Jahr 2017 nicht als "nicht wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode" i.S.d. § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV anzusehen sei, folgt der Senat dem nicht.
Die Revision ist beim BFH eingelegt. Ein Aktenzeichen wurde noch nicht veröffentlicht.
Quelle: ; NWB Datenbank (JT)
Fundstelle(n):
LAAAH-90683