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FG Köln Urteil v. - 7 K 2718/20 EFG 2021 S. 1831 Nr. 21

Gesetze: § 13b Abs. 2 ErbStG; § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG; § 13b Abs. 1 ErbStG

Erbschaftsteuer

Qualifizierung der Überlassung von Grundstücksteilen im Rahmen eines Parkhausbetriebes als nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen

Leitsatz

1. Unter den Begriff „Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile” i.S.v. § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG fallen grundsätzlich auch solche Grundstücksteile, die im Rahmen eines (ertragsteuerlich) originären gewerblichen Geschäftsbetriebes zusammen mit weiteren gewerblichen Leistungen (hier: Betrieb eines Parkhauses) überlassen werden. Der Gesetzgeber sieht nur unter engen Voraussetzungen die Nutzungsüberlassung von Grundstücken an Dritte als verwaltungsvermögensunschädlich an. Eine Rückausnahme von der Eigenschaft als Verwaltungsvermögen wird nur dann zugelassen, wenn der Charakter des Verwaltungsvermögens durch eine unternehmerische Tätigkeit überlagert wird.

2. Die Überlassung von Grundstücksteilen (vorübergehende Vermietung von Parkplätzen) im Rahmen eines Parkhausbetriebes führt zu von der Begünstigung des Betriebsvermögens ausgeschlossenem Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Betrieb eines Parkhauses nach ertragsteuerlichen Grundsätzen um eine originär gewerbliche Tätigkeit handelt.

3. Ein Parkhausgrundstück stellt kein begünstigtes Vermögen i.S. des § 13b Abs. 2 ErbStG dar.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2021 S. 9 Nr. 50
DStRE 2022 S. 107 Nr. 2
EFG 2021 S. 1831 Nr. 21
ErbBstg 2022 S. 2 Nr. 1
ErbStB 2021 S. 324 Nr. 11
KÖSDI 2021 S. 22525 Nr. 12
NWB-EV 2021 S. 355 Nr. 10
UVR 2022 S. 43 Nr. 2
QAAAH-90638

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FG Köln, Urteil v. 10.06.2021 - 7 K 2718/20

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