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Finanzgericht Rheinland-Pfalz  Urteil v. - 6 K 1098/21 EFG 2021 S. 1829 Nr. 21

Gesetze: EStG § 33a

Geringes Vermögen im Rahmen des § 33a EStG auch im Jahr 2019 nur bis 15.500 €

Leitsatz

Die erforderliche Bedürftigkeit für die Abziehbarkeit von Unterhaltszahlungen im Sinne des § 33a EStG orientiert sich auch für den Veranlagungszeitraum 2019, trotz fehlender Anpassung, an der im Jahr 1975 eingeführten Grenze des eigenen Vermögens in Höhe von 15.500 EUR.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2021 S. 1829 Nr. 21
EStB 2022 S. 150 Nr. 4
GStB 2022 S. 82 Nr. 3
WAAAH-90636

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Urteil v. 26.08.2021 - 6 K 1098/21

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