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NWB Nr. 46 vom Seite 3821 Fach 3 Seite 9197

Veräußerung von Gesamthandsbeteiligungen

von Dipl.-Finanzwirt Hans-Gerd Wienands, Kerpen

Veräußert der Gesellschafter einer PersGes seine Beteiligung, so können sich daraus neben den Folgen der §§ 16, 34 EStG die unterschiedlichsten Konsequenzen im Hinblick auf Spekulationsgewinne, den gewerblichen Grundstückshandel, Sonderabschreibungen, Rücklagen etc. ergeben. Die Behandlung dieser Problematik ist zu einem ganz erheblichen Teil im Streit, auch wenn die beschränkte steuerliche Rechtssubjektivität der PersGes anerkannt ist ( BStBl II S. 751), wobei im Steuerrecht - anders als im Zivilrecht - keine Differenzierung zwischen den Personenhandelsgesellschaften des HGB (§§ 105 ff., 161 ff. HGB) und der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) erfolgt ( BStBl II S. 692, 702).

I. Spekulationsgeschäfte

§ 23 Abs. 1 Satz 2 EStG bestimmt, daß die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer PersGes für § 23 EStG als anteilige Anschaffung oder Veräußerung der im Gesamthandsvermögen befindlichen WG gilt. Der durch das StMBG eingeführte Satz 2 ist die gesetzgeberische Reaktion auf das (BStBl 1992 II S. 211), welches eine gegenteilige Aussage getroffen hatte.

Beispiel 1:

A ist Gesellschafter der vermögensverwaltenden A-B-C-GbR, ...

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