NWB Nr. 3 vom Seite 89 Fach 3 Seite 8167

Übersicht zur Inanspruchnahme von Investitionszulagen

von Dipl.-Kfm. Detlef Pieske-Kontny, Berlin

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Gesetz            § 19 BerlinFG 1987
Voraussetzungen   Berlin (West)
                  Investitionen bis zum abgeschlossen
                  oder Bestellung oder Beginn der Herstellung
                  vor dem und vor dem 1. 1. 1991
                  abgeschlossene Investitionen oder vor dem
                  1. 1. 1991 geleistete Anzahlung auf AK und
                  entstandene Teil-HK (§ 31Abs. 14 BerlinFG 1990)
Zulagensatz       10 % unbegrenzt
bewegl. WG        25 % unbegrenzt bei verarbeit. Gewerbe oder
                  Datenverarbeitung mit überwiegendem Umsatz
                  außerhalb von Berlin (West) 40 % von max.
                  500 TDM, darüber hinaus 30 % unbegrenzt für FuE
                  (§ 19 Abs. 1)
Zulagensatz       20 % bei § 14 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a
unbewegl. WG      (”Fertigung”) 25 % bei § 14 Abs. 2 Nr. 2
                  Buchst. a, dd (”FuE”) (§ 19 Abs. 1)
Besonderheiten    Keine InvZ für immaterielle WG (BStBl 1987
                  I S. 51 Tz. 37)
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Gesetz            § 19 BerlinFG 1990
Voraussetzungen   Berlin (West) Investitionen nach dem
                  31. 12. 1989 abgeschlossen (§ 31 Abs. 14)
                  und Investitionsbeginn vor dem 1. 7. 1991
                  (BStBl 1991 I S. 673)
Zulagensatz       7,5 % von max. 300 TDM
bewegl. WG        15 % unbegrenzt bei verarbeit. Gewerbe oder
                  Datenverarbeitg. mit überwiegendem Umsatz
                  außerhalb von Berlin (West) oder FuE
                  (§ 19 Abs. 4 Nr. 1, 2)
Zulagensatz       10 % bei § 14 Abs. 2 Satz 1 (”Fertigung/FuE”)
unbewegl. WG      (§ 19 Abs. 4 Nr. 3)
Besonderheiten    Keine InvZ für immaterielle WG (a. a. O.)
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Gesetz            InvZlG 1986
Voraussetzungen   Zonenrandgebiet und Berlin (West) (§ 7)
                  Investitionen vor dem abgeschlossen
                  oder Bestellung oder Beginn der Herstellung vor
                  dem und vor dem 1. 1. 1991
                  abgeschlossene Investitionen oder vor dem
                  1. 1. 1991 geleistete Anzahlung auf AK und
                  entstandene Teil-HK (§ 8)
                  Für immaterielle WG: Bescheinigung, daß WG
                  bestimmt und geeignet sind, im Betrieb des
                  Stpfl. ausschließlich FuE zu dienen (§ 4 Abs. 2
                  Nr. 3)
Zulagensatz       10 % im Zonenrandgebiet
bewegl. WG        8,75 % in den übrigen förderungswürdigen
                  Gebieten (§ 1 Abs. 4)
                  20 % von max. 500 TDM, darüber hinaus
                  7,5 % unbegrenzt (§ 4 Abs. 1, ”FuE”)
                  20 % von max. 500 TDM für abnutzbare
                  immaterielle WG (§ 4 Abs. 2 Nr. 3)
Zulagensatz       -
unbewegl. WG
Besonderheiten    § 5 Abs. 1 schließt gleichzeitig Inanspruchnahme
                  von § 19 BerlinFG aus

------------------------------------------------------------------ S. 90Gesetz InvZulVO der DDR v. 4. 7. 1990


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Voraussetzungen   Gebiet der DDR
                  Investitionen müssen nach dem und
                  vor dem abgeschlossen werden:
                  (§ 3 Nr. 1)
         Zulagensatz       12 %, unbegrenzt
         bewegl. WG

Voraussetzungen soweit Investitionen nach dem und

vor dem abgeschlossen werden: (§ 3 Nr. 2) Sonderabschreibungen dürfen nicht gleichzeitig vorgenommen werden (§ 2 Nr. 2)


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         Zulagensatz        8 %, unbegrenzt
         bewegl. WG         (§ 5)
Zulagensatz       Unbewegl. WG sind nicht begünstigt (§ 2)
unbewegl. WG
Besonderheiten    Luftfahrzeuge sind nicht ausdrücklich
                  ausgeschlossen
                  Für immaterielle WG wird eine InvZ nicht gewährt
                  (StZBl Bln. 1990 S. 1557, V)
                  Ab außer Kraft getreten
                  (BStBl 1991 I S. 684)
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Gesetz            InvZulG 1991
Voraussetzungen   Beitrittsgebiet und ehem. Berlin (West)
                  Investitionsbeginn nach dem und
                  Abschluß vor dem 1. 1. 1995;
                  bei Abschluß nach dem nur
                  begünstigt, wenn Beginn vor dem 1. 1. 1993
                  (§ 3) In ehem. Berlin (West) ist dieses Gesetz
                  erstmals bei Investitionen anzuwenden, mit denen
                  nach dem begonnen wurde
                  (§ 11 Abs. 2)
Zulagensatz       12 %, wenn die Investitionen vor dem
bewegl. WG        abgeschlossen werden (§ 5 Nr. 1)
                  8 %, wenn die Investitionen nach dem 30. 6. 1992
                  und vor dem abgeschlossen werden
                  (§ 5 Nr. 2)
Zulagensatz       Unbewegl. WG sind nicht begünstigt (§ 2)
unbewegl. WG
Besonderheiten    Luftfahrzeuge sind nicht begünstigt, wenn sie
                  vor dem oder nach dem 31. 10. 1990
                  bestellt wurden oder mit deren Herstellung
                  begonnen wurde (§ 2 Satz 2 Nr. 2)
                  Bei Investitionen, die vor dem 1. 1. 1991
                  abgeschlossen wurden, ist die
                  Investitionszulagenverordnung vom 4. 7. 1990
                  anzuwenden (§ 11 Abs. 1)

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Hinweise:

1. BerlinFG:

Investitionen sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die WG angeschafft oder hergestellt oder die nachträglichen Herstellungsarbeiten beendet worden sind (§ 31 Abs. 14 BerlinFG 1990).

2. InvZulG, BerlinFG:

Ein WG ist auch dann fristgerecht bestellt, wenn die vom Stpfl. nachweislich vor dem zur Post gegebene Bestellung dem Lieferanten erst nach dem zugeht (SenFin v. , StZBl 1989 S. 374).

3. InvZulG, BerlinFG:

Eine Begünstigung von Anzahlungen auf AK und Teil-HK kommt nur in Betracht, wenn die entsprechenden WG tatsächlich geliefert oder fertiggestellt werden (SenFin v. , StZulG, 1989 S. 374).

4. InvZlG, BerlinFG:

WG dienen der FuE, wenn sie verwendet werden zur Gewinnung von neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen und Erfahrungen allgemeiner Art oder zur Neuentwicklung von Erzeugnissen oder Herstellungsverfahren oder zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen oder Herstellungsverfahren, soweit wesentliche Änderungen dieser Erzeugnisse oder Verfahren entwickelt werden (§ 51 Abs. 1 Buchst. u EStG). Die WG müssen ausschließlich in der FuE eingesetzt werden; eine Verwendung auch für andere betriebliche Zwecke ist nicht begünstigt ( BStBl 1978 II S. 657).

Fundstelle(n):
NWB Fach 3 Seite 8167 - 8168
NWB1992 Seite 89 - 90
CAAAA-80050