Übersicht zur Inanspruchnahme von Investitionszulagen
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Gesetz §
19 BerlinFG 1987 Voraussetzungen Berlin (West) Investitionen bis zum abgeschlossen oder Bestellung oder Beginn der Herstellung vor dem und vor dem 1. 1. 1991 abgeschlossene Investitionen oder vor dem 1. 1. 1991 geleistete Anzahlung auf AK und entstandene Teil-HK (§ 31Abs. 14 BerlinFG 1990) Zulagensatz 10 % unbegrenzt bewegl. WG 25 % unbegrenzt bei verarbeit. Gewerbe oder Datenverarbeitung mit überwiegendem Umsatz außerhalb von Berlin (West) 40 % von max. 500 TDM, darüber hinaus 30 % unbegrenzt für FuE (§ 19 Abs. 1) Zulagensatz 20 % bei § 14 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a unbewegl. WG (”Fertigung”) 25 % bei § 14 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, dd (”FuE”) (§ 19 Abs. 1) Besonderheiten Keine InvZ für immaterielle WG (BStBl 1987 I S. 51 Tz. 37) ------------------------------------------------------------------ Gesetz § 19 BerlinFG 1990 Voraussetzungen Berlin (West) Investitionen nach dem 31. 12. 1989 abgeschlossen (§ 31 Abs. 14) und Investitionsbeginn vor dem 1. 7. 1991 (BStBl 1991 I S. 673) Zulagensatz 7,5 % von max. 300 TDM bewegl. WG 15 % unbegrenzt bei verarbeit. Gewerbe oder Datenverarbeitg. mit überwiegendem Umsatz außerhalb von Berlin (West) oder FuE (§ 19 Abs. 4 Nr. 1, 2) Zulagensatz 10 % bei § 14 Abs. 2 Satz 1 (”Fertigung/FuE”) unbewegl. WG (§ 19 Abs. 4 Nr. 3) Besonderheiten Keine InvZ für immaterielle WG (a. a. O.) ------------------------------------------------------------------ Gesetz InvZlG 1986 Voraussetzungen Zonenrandgebiet und Berlin (West) (§ 7) Investitionen vor dem abgeschlossen oder Bestellung oder Beginn der Herstellung vor dem und vor dem 1. 1. 1991 abgeschlossene Investitionen oder vor dem 1. 1. 1991 geleistete Anzahlung auf AK und entstandene Teil-HK (§ 8) Für immaterielle WG: Bescheinigung, daß WG bestimmt und geeignet sind, im Betrieb des Stpfl. ausschließlich FuE zu dienen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3) Zulagensatz 10 % im Zonenrandgebiet bewegl. WG 8,75 % in den übrigen förderungswürdigen Gebieten (§ 1 Abs. 4) 20 % von max. 500 TDM, darüber hinaus 7,5 % unbegrenzt (§ 4 Abs. 1, ”FuE”) 20 % von max. 500 TDM für abnutzbare immaterielle WG (§ 4 Abs. 2 Nr. 3) Zulagensatz - unbewegl. WG Besonderheiten § 5 Abs. 1 schließt gleichzeitig Inanspruchnahme von § 19 BerlinFG aus |
------------------------------------------------------------------ S. 90Gesetz InvZulVO der DDR v. 4. 7. 1990
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Voraussetzungen Gebiet der
DDR Investitionen müssen nach dem und vor dem abgeschlossen werden: (§ 3 Nr. 1) Zulagensatz 12 %, unbegrenzt bewegl. WG |
Voraussetzungen soweit Investitionen nach dem und
vor dem abgeschlossen werden: (§ 3 Nr. 2) Sonderabschreibungen dürfen nicht gleichzeitig vorgenommen werden (§ 2 Nr. 2)
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Zulagensatz 8 %,
unbegrenzt bewegl. WG (§ 5) Zulagensatz Unbewegl. WG sind nicht begünstigt (§ 2) unbewegl. WG Besonderheiten Luftfahrzeuge sind nicht ausdrücklich ausgeschlossen Für immaterielle WG wird eine InvZ nicht gewährt (StZBl Bln. 1990 S. 1557, V) Ab außer Kraft getreten (BStBl 1991 I S. 684) ------------------------------------------------------------------ Gesetz InvZulG 1991 Voraussetzungen Beitrittsgebiet und ehem. Berlin (West) Investitionsbeginn nach dem und Abschluß vor dem 1. 1. 1995; bei Abschluß nach dem nur begünstigt, wenn Beginn vor dem 1. 1. 1993 (§ 3) In ehem. Berlin (West) ist dieses Gesetz erstmals bei Investitionen anzuwenden, mit denen nach dem begonnen wurde (§ 11 Abs. 2) Zulagensatz 12 %, wenn die Investitionen vor dem bewegl. WG abgeschlossen werden (§ 5 Nr. 1) 8 %, wenn die Investitionen nach dem 30. 6. 1992 und vor dem abgeschlossen werden (§ 5 Nr. 2) Zulagensatz Unbewegl. WG sind nicht begünstigt (§ 2) unbewegl. WG Besonderheiten Luftfahrzeuge sind nicht begünstigt, wenn sie vor dem oder nach dem 31. 10. 1990 bestellt wurden oder mit deren Herstellung begonnen wurde (§ 2 Satz 2 Nr. 2) Bei Investitionen, die vor dem 1. 1. 1991 abgeschlossen wurden, ist die Investitionszulagenverordnung vom 4. 7. 1990 anzuwenden (§ 11 Abs. 1) |
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Hinweise:
1. BerlinFG:
Investitionen sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die WG angeschafft oder hergestellt oder die nachträglichen Herstellungsarbeiten beendet worden sind (§ 31 Abs. 14 BerlinFG 1990).
2. InvZulG, BerlinFG:
Ein WG ist auch dann fristgerecht bestellt, wenn die vom Stpfl. nachweislich vor dem zur Post gegebene Bestellung dem Lieferanten erst nach dem zugeht (SenFin v. , StZBl 1989 S. 374).
3. InvZulG, BerlinFG:
Eine Begünstigung von Anzahlungen auf AK und Teil-HK kommt nur in Betracht, wenn die entsprechenden WG tatsächlich geliefert oder fertiggestellt werden (SenFin v. , StZulG, 1989 S. 374).
4. InvZlG, BerlinFG:
WG dienen der FuE, wenn sie verwendet werden zur Gewinnung von neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen und Erfahrungen allgemeiner Art oder zur Neuentwicklung von Erzeugnissen oder Herstellungsverfahren oder zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen oder Herstellungsverfahren, soweit wesentliche Änderungen dieser Erzeugnisse oder Verfahren entwickelt werden (§ 51 Abs. 1 Buchst. u EStG). Die WG müssen ausschließlich in der FuE eingesetzt werden; eine Verwendung auch für andere betriebliche Zwecke ist nicht begünstigt ( BStBl 1978 II S. 657).
Fundstelle(n):
NWB Fach 3 Seite 8167 - 8168
NWB1992 Seite 89 - 90
CAAAA-80050