Einkommensteuer | Schadensersatz wegen Prospekthaftung bei Beteiligung an einer gewerblich tätigen Fonds-KG (BFH)
Der Schadensersatzanspruch eines Mitunternehmers wegen Prospekthaftung unterliegt der Einkommensteuer (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Der Kläger, der als Kommanditist an einer gewerblich tätigen Fonds-KG beteiligt war, erstritt wegen fehlerhafter Angaben in dem Fondsprospekt vor dem Zivilgericht eine Schadensersatzleistung nebst Rechtshängigkeitszinsen gegen eine GmbH, die den Fondsprospekt erstellt hatte. Der Schadensersatz wurde dem Kläger Zug um Zug gegen Abtretung seiner sämtlichen Ansprüche aus der Beteiligung an der A KG zugesprochen. Im Gewinnfeststellungsbescheid für die KG stellte das FA insoweit einen laufenden Sonderbetriebsgewinn des Klägers fest, wobei es neben der Schadensersatzleistung auch die Zinsen als Sonderbetriebseinnahmen berücksichtigte.
Der Kläger machte zunächst erfolglos beim FA geltend, es handele sich um einen Veräußerungsgewinn nach §§ 16, 34 EStG und die ihm zustehenden Prozesszinsen seien nicht Teil von Einkünften aus Gewerbebetrieb, sondern stellten Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar. Mit seiner Klage berief sich der Kläger dann auf das (BStBl 2018 II, 323, s. hierzu Fink, ) und machte geltend, dass der erhaltene Schadensersatz nebst Zinsen schon nicht einkommensteuerbar sei. Das FG gab ihm Recht (), die Revision führte zur Zurückverweisung an das FG. Der BFH hielt zwar die Entstehung eines laufenden Sonderbetriebsgewinns – wie vom FA festgestellt – für möglich; es mangele jedoch an den erforderlichen Feststellungen des FG.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Der Schadensersatzanspruch eines Mitunternehmers wegen Prospekthaftung unterliegt der Einkommensteuer.
Besteht die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung selbst, führt die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an der Kommanditbeteiligung zu einem Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
Besteht die Verpflichtung Zug um Zug gegen Abtretung von Ansprüchen, die nicht der Übertragung der Beteiligung selbst entsprechen, führt die Abtretung zu einem laufenden Sonderbetriebsgewinn nach § 15 EStG.
Zinsen im Zusammenhang mit einem Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung sind Bestandteil derjenigen betrieblichen Einkünfte, die aus dem Schadensersatz selbst erzielt werden.
Anmerkung von Walter Bode, Richter im IV. Senat des BFH:
Die erste "Stellschraube" bei der Lösung des Falles bestand in der Erkenntnis des BFH, dass die streitbefangene Schadensersatzleistung durch die Beteiligung des Klägers an der Mitunternehmerschaft veranlasst ist. Zwischen der schadenstiftenden Ursache und der mitunternehmerischen Beteiligung bejaht der BFH einen sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang, ohne dass dem der Eintritt des schadenstiftenden Ereignisses (unzureichende Informationen im Fondsprospekt) vor dem Erwerb der Beteiligung entgegensteht. Denn einkommensteuerrechtlich stehen auch Vorbereitungshandlungen für die Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit in einem ausreichend engen Zusammenhang mit der betrieblichen Einkunftserzielung. Die Anwendung der Rechtsprechung des IX. Senats des BFH auf Schadensersatz aus Prospekthaftung für die Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft hat der IV. Senat des BFH mit der Begründung abgelehnt, jenes Urteil betreffe nur die Beteiligung an einer grundbesitzenden und rein vermögensverwaltend tätigen Personengesellschaft.
Abschließend entscheiden konnte der BFH im Streitfall trotzdem nicht, weil sich aufgrund der bisherigen Feststellungen des FG nicht beurteilen ließ, ob - wie vom FA festgestellt - ein laufender Sonderbetriebsgewinn oder stattdessen - insoweit wäre der angefochtene Gewinnfeststellungsbescheid fehlerhaft - ein Veräußerungsgewinn vorlag. Dies hängt davon ab, ob - was vom FG noch festzustellen ist - eine zivilgerichtliche Verurteilung zur Leistung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung selbst (dann Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) oder zur Leistung von Schadensersatz Zug um Zug gegen die Abtretung von Ansprüchen, die nicht der Übertragung der Beteiligung selbst entsprechen, erfolgt ist (dann laufender Sonderbetriebsgewinn nach § 15 EStG). Die streitbefangenen Zinsen teilen sodann steuerrechtlich das Schicksal derjenigen betrieblichen Einkünfte, die aus dem Schadensersatz selbst erzielt werden, d.h. auch sie sind Bestandteil entweder eines Gewinns aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils oder eines laufenden Sonderbetriebsgewinns.
Hervorzuheben sind im Übrigen die Ausführungen des BFH zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH. Zwar kann die Bemessung des Schadensersatzanspruchs durch die steuerrechtlichen Verhältnisse des Geschädigten beeinflusst werden, eine Anrechnung ersparter Steuern (hier durch die Nutzung von Verlustzuweisungen aus der Beteiligung) unterbleibt jedoch nach der Rechtsprechung des BGH im Hinblick auf eine Einkommensteuerbarkeit der dem Geschädigten gewährten Leistungen; (auch) der BGH nimmt bei der Bemessung des Umfangs des Schadensersatzanspruchs aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung eine Einkommensteuerbarkeit der dem Geschädigten gewährten Leistungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 16 EStG an.
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
CAAAH-90297