BMF - IV A 3 - S 0229/21/10001 :006 BStBl 2021 I S. 1765

Anwendung der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung - MV)

Bezug: BStBl 2021 I S. 136

Bezug: BStBl 2021 I S. 810

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das - (BStBl 2021 I S. 136), geändert durch das - (BStBl 2021 I S. 810), wie folgt geändert:

  1. In Nr. 3 .1 Abs. 3 (Rz. 8) wird folgender neuer Satz angefügt:

    „Die Mitteilungspflicht nach § 2 Abs. 1 MV gilt für die in § 93a Abs. 2 AO bezeichneten öffentlichen Stellen (vgl. Rz. 6) erstmals für nach dem geleistete Zahlungen (§ 2 Abs. 3 MV; vgl. auch Rz. 36.1).“

  2. Die Überschrift der Nr. 4 .1.1.2 wird wie folgt gefasst:

    „4.1.1.2 Besondere Ausnahmen nach § 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 MV

  3. Nach Nr. 4.1.1.2.2 wird folgende Nr. 4 .1.1.2.3 angefügt:

    „4.1.1.2.3 Befristete Befreiung der in § 93a Abs. 2 AO genannten Stellen von der Mitteilungspflicht über Zahlungen (§ 2 Abs. 3 MV)

    36.1 Die in § 93a Abs. 2 AO bezeichneten öffentlichen Stellen (vgl. Rz. 6) müssen vor dem geleistete Zahlungen i. S. d. § 2 Abs. 1 MV den Finanzbehörden nicht nach § 2 Abs. 1 MV mitteilen. Die Mitteilungspflicht nach § 13 MV bleibt hiervon unberührt.“

  4. In Nr. 7.3 Abs. 3 (Rz. 101) werden die Wörter „verlängern kann“ durch das Wort „verlängern“ ersetzt.

  5. Nach Nr. 7.4 werden folgende Regelungen angefügt:

    „8. Elektronische Mitteilungen über Zahlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen an die Anbieter von Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung (§ 14 MV)

    8.1 Form und Empfänger der Mitteilung

    103 Die von einer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) nach dem an Leistungserbringer nach der Coronavirus-Testverordnung geleisteten Zahlungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz (§ 87b Abs. 1 AO) über die amtlich bestimmte Schnittstelle (§ 87b Abs. 2 AO) nach Maßgabe des § 93c AO den Finanzbehörden mitzuteilen. Zur Bestimmung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes vgl. § 87b Abs. 1 AO. Zur Bestimmung der Schnittstelle vgl. § 87b Abs. 2 AO.

    8.2 Inhalt der Mitteilung

    104 Die Mitteilung an die Finanzverwaltung hat die in § 93c Abs. 1 Nr. 2 AO genannten Daten zu enthalten (insbes. Angaben zur mitteilenden Stelle sowie Angaben zur Identifizierung des betroffenen Steuerpflichtigen).

    105 Neben den in § 93c Abs. 1 Nr. 2 AO genannten Angaben sind nach § 14 Abs. 2 Satz 1 MV auch folgende Angaben mitzuteilen:

    1. die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr von der KV geleisteten Zahlungen im Sinne von § 14 Abs. 1 MV unter Angabe des jeweiligen Rechtsgrunds der Zahlung,

    2. das Datum dieser Zahlungen und

    3. bei unbarer Zahlung die Bankverbindung für das Konto, auf das die Zahlungen geleistet wurden.

    106 Werden nach § 14 Abs. 2 Satz 1 MV mitzuteilende Zahlungen im Kalenderjahr ihrer Auszahlung ganz oder teilweise (freiwillig oder aufgrund einer geltend gemachten Rückforderung) an die KV zurückerstattet, ist diese Minderung der mitzuteilenden Zahlungen bereits bei Erstellung des Datensatzes zu berücksichtigen. Wurde der Datensatz aber bereits übermittelt, ist er nach § 93c Abs. 3 AO zu korrigieren.

    107 Werden nach § 14 Abs. 2 Satz 1 MV mitzuteilende Zahlungen dagegen erst in einem späteren Kalenderjahr ganz oder teilweise zurückerstattet, ist die Rückzahlung abweichend von § 93c Abs. 3 AO eigenständig und unter Angabe des Datums, an dem die Zahlung bei der KV eingegangen ist, mitzuteilen (§ 14 Abs. 2 Satz 2 MV).

    8.3 Zeitpunkt der Mitteilung

    108 Mitteilungen über im Kalenderjahr 2021 ausgezahlte Leistungen i. S. d. § 14 MV sind abweichend von § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO erst nach Veröffentlichung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der Freigabe der amtlich bestimmten Schnittstelle bis zum 30. April 2022 zu übermitteln (§ 14 Abs. 3 Satz 1 MV).

    109 Das BMF kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder diese Frist durch ein im BStBl I zu veröffentlichendes Schreiben verlängern, sofern die technischen Voraussetzungen für die Annahme der Mitteilungen nicht rechtzeitig vorliegen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 MV).

    110 Auf begründeten Antrag einer KV kann ihr die oberste Finanzbehörde des Landes, in dem die KV ihren Sitz hat, die nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 MV geltende Frist zur Übersendung der Mitteilungen um bis zu 10 Monate verlängern, wenn die technischen Voraussetzungen für die Übersendung der Mitteilungen an die Finanzbehörden nicht rechtzeitig vorliegen.

    8.4 Unterrichtung des Betroffenen

    111 Die KV hat den betroffenen Steuerpflichtigen darüber zu informieren, welche für seine Besteuerung relevanten Daten sie an die Finanzbehörden übermittelt hat oder noch übermitteln wird (§ 93c Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 AO). Diese Information hat in geeigneter Weise, mit Zustimmung des Steuerpflichtigen elektronisch, und binnen angemessener Frist zu erfolgen (§ 93c Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 AO).“

BMF v. - IV A 3 - S 0229/21/10001 :006


Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 1765
KAAAH-90251