Online-Nachricht - Mittwoch, 29.09.2021

Einkommensteuer | Behandlung von Vorsorgeaufwendungen (BMF)

Das BMF hat sein Schreiben v. - IV C 3 - S 2221/16/10001 :004 (BStBl I S. 820), geändert durch das Schreiben v. (BStBl I S. 1455) angepasst ( :001).

Danach wird nach der Randziffer 56 folgende Randziffer 56a eingefügt:

"Leistungen, die nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG steuerbare Einkünfte darstellen, mindern die als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen nicht (vgl. , BStBl 2021 II S. XX). § 10 Abs. 4b EStG ist in diesen Fällen nicht anzuwenden."

Randziffer 203 wird wie folgt gefasst:

Übersteigen die vom Steuerpflichtigen erhaltenen Erstattungen zzgl. steuerfreier Zuschüsse die im VZ geleisteten Aufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nummer 2 bis 3a EStG, sind – soweit § 10 Absatz 4b EStG anzuwenden ist (siehe Rz. 56a) - die Aufwendungen mit Null anzusetzen. Für den insoweit entstandenen Erstattungsüberhang ist entsprechend § 10 Abs. 4b Satz 2 und 3 EStG zu verfahren (gültig ab VZ 2012) . Ein Erstattungsüberhang, der sich bei den Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nummer 2 und 3a EStG ergibt, ist in den VZ der Zahlung zurückzutragen (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 AO).“

In Randziffer 204 wird die Zeile „- gesetzliche RV 500 €“ durch „- gesetzliche RV (Erstattung von zu Unrecht geleisteten Beiträgen nach § 26 SGB IV, siehe Rz. 57) 500 €“ ersetzt.

Hinweis:

Dieses Schreiben ist ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im Bundessteuerblatt in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden. Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF online (il)

Fundstelle(n):
NWB IAAAH-90230