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Einkommensteuer | Kapitalertragsteuererstattung bei beschränkt steuerpflichtiger Kapitalgesellschaft
(1) Der Senat hält daran fest, dass die nachträgliche Erstattung einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer auf eine analoge Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 gestützt werden kann, wenn die Einbehaltung und Abführung gegen unionsrechtliche Grundfreiheiten verstößt (Festhaltung am Urteil vom - I R 25/10, NWB PAAAE-06584, Kurzinfo StuB 2012 S. 366, NWB DAAAE-08947). (2) Für die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs sind die Vorschriften der §§ 169 bis 171 AO anzuwenden; für eine analoge Anwendung der Fristenregelungen in § 50d Abs. 1 Satz 7 und 8 EStG 2002 ist kein Raum (Bezug: § 43 Abs. 1 Satz 3, § 50d Abs. 1 Satz 2, 7, 8 EStG 2002; § 170 Abs. 2, § 171 Abs. 15 AO).
(1) Das Begehren der Klägerin, einer in Frankreich ansässigen Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer société par actions simplifiée (S.A.S.), ist darauf gerichtet, den im Juni 2002 von ihr...