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Aufhebung einer Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO
Die Aufhebung einer Zuständigkeitsvereinbarung durch die Finanzbehörden bedarf keiner Zustimmung des Stpfl. (Bezug: § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 41a Satz 2, § 41a Abs. 1, § 41a Abs. 2 Satz 1 EStG; § 27, § 150 Abs. 8, § 152 Abs. 1, § 152 Abs. 2 AO).
Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 AO kann eine andere Finanzbehörde im Einvernehmen mit der Finanzbehörde, die nach den Vorschriften der Steuergesetze örtlich zuständig ist, die Besteuerung übernehmen, wenn der Betroffene zustimmt. Die Aufhebung einer gem. § 27 AO begründeten Zuständigkeitsvereinbarung ist dagegen gesetzlich nicht geregelt. Eine vorhandene Zuständigkeitsvereinbarung kann von den beteiligten Finanzbehörden einvernehmlich und ohne Zustimmung des Stpfl. wieder aufgehoben werden, wenn wie im Urteilsfall der rechtliche Grund für die abweichende Zuständigkeitsregelung wieder entfallen...