1. Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versendet wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, wird nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg i. S. d. § 55a Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 Nr. 2 VwGO eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders und Inhabers des elektronischen Postfachs übereinstimmt.
2. Allein der Umstand, dass in einer Kanzlei mehrere Rechtsanwälte mit dem gleichen Nachnamen beschäftigt sind, vermag Zweifel daran, dass derjenige, der das elektronische Dokument - ausschließlich mit seinem Nachnamen - signiert hat, auch mit dem tatsächlichen Versender und Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (gleichen Nachnamens) übereinstimmt, nicht zu begründen.
3. Eine privatrechtlich organisierte, staatlich anerkannte Hochschule ist nicht zur Exmatrikulation durch Verwaltungsakt befugt.
4. Nach § 116 Abs. 1 Satz 1 HmbHG ist die staatlich anerkannte Hochschule nur hinsichtlich des Prüfungswesens Beliehene. Im Übrigen ist das Rechtsverhältnis zwischen einer solchen Hochschule und ihren Studierenden grundsätzlich durch die zwischen ihnen geschlossenen Studienverträge geprägt und damit dem bürgerlichen Recht zuzuordnen. Die Exmatrikulation gehört nicht zum Bereich des Prüfungswesens und stellt auch keinen (öffentlich-rechtlichen) Annex dessen dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NJW 2021 S. 3207 Nr. 43 NWB-Eilnachricht Nr. 39/2021 S. 2887 TAAAH-90102
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OVG Hamburg, Beschluss v. 04.06.2021 - 3 Bs 130/21
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