Revision im Strafverfahren: Prozesszinsen im Adhäsionsausspruch; Aufhebungserstreckung zugunsten der nicht revidierenden Mitangeklagten
Gesetze: § 357 StPO, § 404 Abs 2 S 2 StPO, § 187 Abs 1 BGB
Instanzenzug: LG Konstanz Az: 9 KLs 40 Js 14326/18
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten M. und L. wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom
a) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen ‒ auch, soweit es die nicht revidierenden Mitangeklagten K. und Ka. betrifft ‒ dahin ergänzt, dass die Angeklagten als Gesamtschuldner haften;
b) in den Adhäsionsaussprüchen über die an die Neben- und Adhäsionskläger zu zahlenden Schmerzensgeldbeträge dahin abgeändert, dass die Angeklagten Prozesszinsen erst ab dem zu entrichten haben.
2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
3. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die den Neben- und Adhäsionsklägern hierdurch entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die geltend gemachten Prozesszinsen sind erst ab dem auf die Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags folgenden Tag zu entrichten (vgl. § 404 Abs. 2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 187 Abs. 1 BGB analog; vgl. BGH, Beschlüsse vom - 5 StR 277/18; vom - 5 StR 52/18 und vom - 4 StR 411/15). Insoweit kommt eine Aufhebungserstreckung zugunsten der nicht revidierenden Mitangeklagten nicht in Betracht. Es fehlt an der gemäß § 357 StPO erforderlichen Gesetzesverletzung bei Anwendung eines Strafgesetzes (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 2 StR 100/10, NStZ-RR 2010, 337; und vom - 3 StR 395/02, BGHR StPO § 357 Erstreckung 9).
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seiner in seinem Beschluss vom - 2 StR 106/18 - geäußerten abweichenden Rechtsauffassung nicht mehr festhält.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Quentin
Feilcke
Bartel
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:150120B4STR431.19.0
Fundstelle(n):
YAAAH-90054