Körperschaftsteuer | Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland (BayLfSt)
Das Bayerisches Landesamt für
Steuern hat zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland Stellung
genommen (.1.1-3/7
St31).
Hintergrund: Grundsätzlich können steuerbegünstigte Zwecke auch im Ausland verwirklicht werden. Eine Förderung der Allgemeinheit im Sinne des § 52 AO setzt nicht voraus, dass die Fördermaßnahmen Bewohnern oder Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland zugutekommen. Erforderlich ist nur, dass natürliche Personen mit Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland gefördert werden oder dass die Tätigkeit neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann (sog. Inlandsbezug; vgl. AEAO zu § 51 Abs. 2, Rz. 7). Bei inländischen Körperschaften ist zu unterstellen, dass dieser Inlandsbezug gegeben ist.
In der Verfügung geht das BayLfSt auf die folgenden Punkte ein:
I.. Steuerbegünstigte Zwecke im Ausland
Allgemeine Grundsätze
Mittelverwendung im Ausland durch inländische Körperschaften
Einschaltung einer Hilfsperson im Ausland gem. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO
Mittelweitergabe an eine ausländische Körperschaft (§ 58 Nr. 1 AO)
Nachweis der satzungsmäßigen Mittelverwendung inländischer Körperschaften
Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke durch ausländische Körperschaften
II.. Zuwendungen ins Ausland
Für die steuerliche Berücksichtigung von Zuwendungen ins Ausland beim Spender sind die Grundsätze des BStBl 2011 I, 559) zu beachten. Zudem wird auf die .1.1.-8/28 St32 verwiesen.
Quelle: .1.1-3/7 St31; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
GAAAH-90034