Abzug von Zinsaufwendungen durch Gesellschafter einer GbR
Leitsatz
1. Wenn ein Feststellungsbescheid nicht der als Empfangsbevollmächtigter benannten Person bekannt gegeben worden ist, der
Bescheid jedoch an den Empfangsbevollmächtigen weitergeleitet wurde, ist der vorhandene Bekanntgabemangel geheilt.
2. Der steuerlichen Anerkennung von Darlehensverträgen steht es bereits entgegen, wenn dem angeblichen Darlehensnehmer die
Darlehensvaluta nicht ausgekehrt worden sind.
3. Selbst wenn ein Darlehensvertrag zwischen einer GbR und ihren beiden Gesellschaftern zivilrechtlich wirksam oder jedenfalls
steuerlich anzuerkennen wäre, wären die Zinsen nur zur Hälfte als Werbungskosten abziehbar, weil die Darlehensgeber jeweils
zur Hälfte an der Gesellschaft beteiligt wären.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2022 S. 6 Nr. 24 DStRE 2022 S. 848 Nr. 14 EAAAH-90013
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