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FG Münster Urteil v. - 8 K 2860/19 F

Gesetze: AO § 183 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 2; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2; AO § 41; BGB § 488 Abs. 1 Satz 1; BGB § 741; BGB § 743 Abs. 2; AO § 122 Abs. 1

Werbungskosten

Abzug von Zinsaufwendungen durch Gesellschafter einer GbR

Leitsatz

1. Wenn ein Feststellungsbescheid nicht der als Empfangsbevollmächtigter benannten Person bekannt gegeben worden ist, der Bescheid jedoch an den Empfangsbevollmächtigen weitergeleitet wurde, ist der vorhandene Bekanntgabemangel geheilt.

2. Der steuerlichen Anerkennung von Darlehensverträgen steht es bereits entgegen, wenn dem angeblichen Darlehensnehmer die Darlehensvaluta nicht ausgekehrt worden sind.

3. Selbst wenn ein Darlehensvertrag zwischen einer GbR und ihren beiden Gesellschaftern zivilrechtlich wirksam oder jedenfalls steuerlich anzuerkennen wäre, wären die Zinsen nur zur Hälfte als Werbungskosten abziehbar, weil die Darlehensgeber jeweils zur Hälfte an der Gesellschaft beteiligt wären.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 6 Nr. 24
DStRE 2022 S. 848 Nr. 14
EAAAH-90013

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FG Münster, Urteil v. 26.08.2021 - 8 K 2860/19 F

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