Festsetzungsverjährung bei Auswechslung der Haftungsnorm im
Rechtsbehelfsverfahren
Leitsatz
Stützt das Finanzamt die Haftungsinanspruchnahme zunächst auf §§ 69 AO und wechselt ist im Rechtsbehelfsverfahren auf eine
Haftungsinanspruchnahme nach § 71 AO ist hinsichtlich des Eintritts der Festsetzungsverjährung die verlängerte Verjährungsfrist
wegen der Haftungsinanspruchnahme nach § 71 AO im Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Haftungsbescheides prüfen.
Es ist Sinn des Rechtsbehelfsverfahrens, den ursprünglichen Bescheid zu überprüfen und gegebenenfalls nachzubessern; dabei
kann die Begründung, wozu auch die Haftungsnorm gehört, im Einspruchsverfahren ausgewechselt werden.
Ist eine Hinzuschätzung geboten, lässt das Hinnehmen einer dauerhaften Verlustsituation ohne ersichtliche Gegenmaßnahmen
zu ergreifen auf eine vorsätzliche Steuerhinterziehung schließen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2021 S. 1601 Nr. 19 GmbH-StB 2022 S. 27 Nr. 1 PStR 2022 S. 57 Nr. 3 AAAAH-90010
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 02.06.2021 - 4 K 107/18
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