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StuB Nr. 19 vom Seite 776

Bilanzierung des sog. Transformationsgeldes („Trafobaustein“) im handelsrechtlichen Jahresabschluss

Auswirkungen auf die Rechnungslegung

WP/StB Dr. Stephan C. Scholz

In der Tarifrunde 2021 zwischen IG Metall und den Verbänden der Metall- und Elektroindustrie wurde mit dem sog. „Transformationsgeld“ (auch „Trafobaustein“ genannt) eine neue tarifliche Sonderzahlung der Arbeitgeber vereinbart. Der Begriff fußt auf der Erwägung, dass im Zusammenhang mit der (digitalen) Transformation der Industrie Phasen der Arbeitszeitabsenkung erforderlich werden könnten. In diesem Fall soll zur Beschäftigungssicherung das Transformationsgeld einen möglichen Entgeltverlust der Beschäftigten ausgleichen. Falls (bis zum 31.12. eines Kalenderjahrs) keine Arbeitszeitabsenkung mit Teilentgeltausgleich vereinbart wird, erhält der Beschäftigte das Transformationsgeld als Sonderzahlung. Der nachfolgende Beitrag untersucht, ob bzw. welche bilanziellen Konsequenzen sich in Zusammenhang mit dem Transformationsgeld ergeben können.

Hänsch, Grundlagen zur Bilanzierung von Rückstellungen, infoCenter, NWB EAAAD-82019

Kernfragen
  • Was ist die Zielsetzung des Transformationsgeldes?

  • Welche bilanziellen Fragen stellen sich bei Auszahlung des Transformationsgeldes ohne Arbeitszeitabsenkung zum ?

  • Was gilt bei Abschlüssen, die vor dem enden?

I. Grundsätzliche Regelungen zum Transformationsgeld in IG-Metall-Tarifverträgen

1. Vorbemerkungen

[i]Prinz, Aktive Rechnungsabgrenzungsposten, in: Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 3. Aufl. 2018, Rz. 4930, NWB ZAAAG-89819 Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 12. Aufl. 2021, § 250 Rz. 31 NWB NAAAH-61871 Im Frühjahr 2021 haben sich die Tarifparteien IG-Metall und Arbeitgeberverbände des Tarifbezirks Nordrhein-Westfalen auf einen Pilotabschluss für die Metall- und Elektroindustrie geeinigt. Das Ergebnis des Pilotabschlusses wurde in allen Tarifgebieten in Deutschland – mit regionalen Unterschieden – übernommen. Teil des Tarifpakets war der Abschluss eines Tarifvertrags zur Beschäftigungssicherung (TV-Besch), welcher zum einen den bisherigen Tarifvertrag Kurzarbeit und Beschäftigung sowie den Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung und zum Beschäftigungsaufbau ersetzt. Zum anderen führt der TV-Besch eine neue Entgeltkomponente mit der Bezeichnung „Transformationsgeld“ bzw. „Trafobaustein“ ein. Der TV-Besch trat am in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum .

2. Zielsetzung und Höhe des Transformationsgeldes

Unter dem Eindruck der Corona-Pandemie sowie der Herausforderungen in Zusammenhang mit der (digitalen) Transformation der Industrie wollten die Tarifparteien für die Betriebe eine Möglichkeit schaffen, die Arbeitszeit (z. B. im Fall von Beschäftigungsproblemen) temporär abzusenken, ohne dass dadurch die monatlichen Entgelte der Mitarbeiter vermindert werden. Das Transformationsgeld soll hierfür als „Finanzierungspuffer“ bereit stehen: Der sich aus der Arbeitszeitabsenkung eigentlich ergebende Entgeltverlust soll mittels des Transformationsgeldes vermieden werden. Falls (bis zum 31.12. eines Kalenderjahrs) keine Arbeitszeitabsenkung mit Teilentgeltausgleich nach Maßgabe des Tarifvertrags vereinbart wird, erhält der Beschäftigte das Transformationsgeld als Sonderzahlung, welche jährlich mit der Lohnabrechnung für Februar des Folgejahrs ausgezahlt wird. Bei Betrieben mit Liquiditätsschwierigkeiten kann die Auszahlung ab dem Jahr 2023 durch Betriebsvereinbarung um bis zu zwei Monate verschoben werden. S. 777

Die Höhe des Transformationsgelds beträgt für jeden Mitarbeiter 18,4 % im Jahr 2022 und 27,6 % im Jahr 2023 des jeweiligen Monatsverdiensts (§ 7.1. TV-Besch).

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