Ausreisegewahrsamssache: Aufrechterhaltung der vorläufig angeordneten Freiheitsentziehung in Gestalt eines "klarstellenden Beschlusses"
Leitsatz
Wird eine vorläufig angeordnete Freiheitsentziehung nach persönlicher Anhörung des Betroffenen vom Amtsgericht in Gestalt eines "klarstellenden Beschlusses" aufrechterhalten, so stellt dies eine Entscheidung über die Fortdauer der vorläufigen Freiheitsentziehung gemäß § 427 Abs. 2 Halbsatz 2 FamFG und keine Entscheidung in der Hauptsache dar.
Gesetze: § 70 Abs 4 FamFG, § 427 Abs 2 Halbs 2 FamFG
Instanzenzug: LG Deggendorf Az: 12 T 145/18vorgehend AG Viechtach Az: XIV 27/18 (B)
Gründe
1I. Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht am im Wege der einstweiligen Anordnung gegen den Betroffenen eine Freiheitsentziehung für die Dauer von längstens acht Tagen ab dem an. Nach seiner Festnahme am hörte das Amtsgericht den Betroffenen persönlich an. In dem über diese Sitzung aufgenommenen Vermerk führte der Haftrichter aus:
"Klarstellend ergeht folgender Beschluss: Der im Rahmen der einstweiligen Anordnung ergangene Beschluss vom wird nach Durchführung der Anhörung des Betroffenen aus den Gründen seines Erlasses aufrecht erhalten."
2Die gegen den Beschluss vom eingelegte Beschwerde des Betroffenen, der am nach Afghanistan abgeschoben wurde, wies das als unbegründet zurück. Zugleich hat es darin die gegen den Beschluss vom gerichtete weitere Beschwerde des Betroffenen als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.
3II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
41. Das Beschwerdegericht hat den nicht als eigenständigen, in die Rechte des Betroffenen eingreifenden Beschluss angesehen, sondern als rein deklaratorische Entscheidung dahingehend, dass nach Durchführung der nachgeholten Anhörung eine Abänderung oder Aufhebung des Beschlusses vom nicht veranlasst sei. Es hat den Beschluss vom daher für nicht gesondert angreifbar gehalten.
52. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
6a) Gemäß § 70 Abs. 4 FamFG ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss im Verfahren über eine einstweilige Anordnung ausgeschlossen.
7b) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist in einem Verfahren über eine einstweilige Anordnung ergangen.
8aa) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 427 FamFG darstellt. Dies wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht in Frage gestellt.
9bb) Zu Recht hat das Beschwerdegericht weiter angenommen, auch der im Sitzungsvermerk des enthaltene "klarstellende Beschluss" sei im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens ergangen und keine Entscheidung in der Hauptsache.
10(1) Nachdem das den Ausreisegewahrsam gegen den Betroffenen gemäß § 427 Abs. 2 FamFG vor dessen Anhörung einstweilig angeordnet hatte, musste es die Anhörung nach seiner Festnahme am Folgetag unverzüglich nachholen (§ 427 Abs. 2 Halbsatz 2 FamFG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie auch des Bundesgerichtshofs ist mit der Nachholung der Anhörung gemäß § 427 Abs. 2 Halbsatz 2 FamFG die Verpflichtung verbunden, den getroffenen vorläufigen Beschluss über die Anordnung der einstweiligen Freiheitsentziehung dahingehend zu überprüfen, ob er angesichts der vervollständigten Entscheidungsgrundlage aufrechterhalten werden kann, oder ob er der Abänderung oder Aufhebung bedarf (, juris Rn. 19; BGH, Beschlüsse vom - V ZB 71/17, FGPrax 2018, 136 Rn. 8, und vom - V ZB 209/17, juris Rn. 10).
11(2) Mit der Entscheidung über die Aufrechterhaltung der am Vortag, dem , ergangenen Entscheidung ist das Amtsgericht dieser Verpflichtung nachgekommen. Der Beschluss vom stellt keine Entscheidung in der Hauptsache dar, wie die Rechtsbeschwerde meint, sondern eine förmliche Entscheidung über die Fortdauer der vorläufigen Freiheitsentziehung. Aus der Formulierung, der Beschluss vom werde "aufrechterhalten", ergibt sich, dass die ursprüngliche Haftanordnung nicht durch eine neue Haftanordnung ersetzt werden, sondern es vielmehr bei der bereits erlassenen (vorläufigen) Anordnung verbleiben und diese weiterhin Gültigkeit haben sollte (vgl. , juris Rn. 11 mwN). Dies gilt umso mehr, als die beteiligte Behörde in ihrem Antrag vom lediglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und einen Antrag auf Erlass einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren auch nach Ergreifen des Betroffenen und der anschließenden Vorführung vor den Haftrichter nicht gestellt hat.
12(3) Insoweit kommt den Ausführungen im Beschluss vom , wonach die Anhörung des Betroffenen nach seiner Festnahme unverzüglich nachgeholt und sodann auch über die Bestellung eines Verfahrenspflegers und über den endgültigen Ausreisegewahrsam entschieden werde, keine Bedeutung zu; sie waren für das Verfahren des Amtsgerichts am nicht bestimmend.
133. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:200721BXIIIZB72.19.0
Fundstelle(n):
KAAAH-89980