Laufbahnwechsel OffzMilFD zu OffzTrD; Statusamt und historisches Beurteilungsbild
Gesetze: § 27 Abs 5 SG, § 6 SLV, Art 33 Abs 2 GG
Tatbestand
1Der Antragsteller begehrt den Wechsel von der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes.
2Der 1978 geborene Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des . Zuletzt wurde er am zum Hauptmann befördert und mit Wirkung vom in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 sowie mit Wirkung vom in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen. Er ist seit dem als Mitglied von Personalvertretungen ... freigestellt.
3Mit Schreiben vom und schlug der Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers diesen für den Wechsel von der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in den Auswahlkonferenzen 2018 bzw. 2019 vor.
4Der Antragsteller hatte zuletzt in seiner planmäßigen Beurteilung zum Vorlagetermin im Dienstgrad Leutnant einen Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von "7,50" und eine Entwicklungsprognose "oberhalb der allgemeinen Laufbahnperspektive" und in seiner planmäßigen Beurteilung zum Vorlagetermin im Dienstgrad Oberleutnant einen Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von "8,22" und eine Entwicklungsprognose "Förderung bis in die höchsten Verwendungen der Laufbahn" erzielt.
5Mit Schreiben vom legte das Bundesministerium der Verteidigung - P II 1 - fest, dass der Antragsteller für die Erstellung aktueller Beurteilungen eine beurteilbare dienstliche Tätigkeit über einen Zeitraum von neun Monaten in einer seinem Dienstgrad und seiner Dotierung entsprechenden Verwendung wahrzunehmen habe. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr kommandierte den Antragsteller hierzu für den Zeitraum vom bis zur ..., weil in der Dienststelle des Antragstellers kein entsprechender Dienstposten zur Verfügung stehe oder mit vertretbarem Aufwand geschaffen werden könne.
6Für diese Verwendung wurden jeweils unter dem eine Sonderbeurteilung und eine Laufbahnbeurteilung erstellt. In der Sonderbeurteilung erzielte der Antragsteller einen Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von "9,00"; die von dem nächsthöheren Vorgesetzten vergebene und vom weiteren höheren Vorgesetzten bestätigte Entwicklungsprognose lautet auf "Förderung bis in die höchsten Verwendungen der Laufbahn". In der Laufbahnbeurteilung wurde der Antragsteller von dem nächsten, nächsthöheren und weiteren höheren Vorgesetzten als für den Laufbahnwechsel "im außergewöhnlichen Maß geeignet" eingestuft.
7Mit Schreiben vom und , eröffnet jeweils am , lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement den Wechsel des Antragstellers in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes für die Auswahljahre 2018 bzw. 2019 ab. Zur Begründung wurde jeweils ausgeführt, dass sich der Antragsteller im Rahmen einer vergleichenden Betrachtung nach Eignung, Befähigung und Leistung nicht habe durchsetzen können.
8Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom Beschwerde. In seiner Begründung wandte er sich dagegen, dass er die beurteilungsfähige Dienstleistung nicht in seiner eigenen Dienststelle habe erbringen können, obwohl dort seiner Auffassung nach durchaus ein geeigneter Dienstposten vorhanden gewesen sei oder aber hätte geschaffen werden können. Er begehre zudem Auskunft darüber, inwieweit die Auswahl aufgrund von "weichen Kriterien" nach einer hausinternen Regelung des Bundesamts für das Personalmanagement getroffen worden sei, wonach ausschließlich Bewerber der Besoldungsstufe A 12 ausgewählt würden. Er fühle sich als vom Dienst freigestellter Soldat gegenüber seinen Mitbewerbern um den Laufbahnwechsel benachteiligt.
9Mit Bescheid vom wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde zurück. Die ablehnenden Entscheidungen des Bundesamts für das Personalmanagement seien rechtlich nicht zu beanstanden. Sie bedürften keiner normativen Grundlage und stünden in Übereinstimmung mit den auf den begehrten Laufbahnwechsel anwendbaren Verwaltungsvorschriften, insbesondere dem Zentralerlass B-1340/49 sowie den Abteilungsweisungen vom und für die Auswahljahre 2018 bzw. 2019. In dem für den Antragsteller in Betracht kommenden Werdegang Personalmanagement sei für beide Auswahljahre jeweils ein Bedarf von drei Zulassungsmöglichkeiten für den Laufbahnwechsel festgelegt worden.
10Für beide Auswahljahre erfülle der Antragsteller alle Voraussetzungen für die Teilnahme am Auswahlverfahren. Nach den Abteilungsweisungen sei die Bestenauswahl in ein zweiteiliges Verfahren bestehend aus Eignungsfeststellung und Zulassung gegliedert. Für das Auswahljahr 2018 habe der Antragsteller den (höchsten) Eignungsgrad "besonders geeignet" erzielt. Für das Auswahljahr 2019 sei wegen der hohen Leistungsdichte der Bewerber festgelegt worden, dass der Eignungsgrad "besonders geeignet" nur vergeben werde, wenn in den letzten drei Beurteilungen jeweils mindestens die Entwicklungsprognose der höchsten Stufe erreicht worden sei, der Leistungswert im ersten Wertungsbereich gelegen habe und sonstige Kriterien nicht dagegensprächen; dem Antragsteller sei deshalb für dieses Auswahljahr nur der Eignungsgrad "geeignet" zugesprochen worden.
11Im zweiten Verfahrensabschnitt (Zulassung) habe sich der Antragsteller nicht gegenüber leistungsstärkeren Bewerbern durchsetzen können. Im Auswahljahr 2018 hätten die ausgewählten Bewerber in ihrer letzten dienstlichen Beurteilung jeweils einen identischen oder im Wesentlichen gleichen Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung ("8,89"; "9,00"; "9,00") erreicht, dies jedoch jeweils in einem höheren Statusamt. Außerdem hätten sie im historischen Beurteilungsbild, anders als der Antragsteller, durchgängig die höchste Entwicklungsprognose erzielt. Aus ähnlichen Gründen habe sich der Antragsteller auch im Auswahljahr 2019 nicht durchsetzen können. Auch insoweit sei sein Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von "9,00" in seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung identisch oder im Wesentlichen gleich mit den Werten der ausgewählten Bewerber, wobei auch hier die ausgewählten Bewerber jeweils in höheren Statusämtern beurteilt worden seien. Sie hätten wiederum, anders als der Antragsteller, in den letzten drei dienstlichen Beurteilungen durchgängig die höchste Entwicklungsprognose "Förderung bis in die höchsten Verwendungen der Laufbahn" erhalten. Soweit der Antragsteller beanstande, dass er die beurteilungsfähige Dienstleistung nicht in seiner eigenen Dienststelle habe erbringen können, sei dies für die Auswahlentscheidung unerheblich, weil er sowohl in der Sonderbeurteilung als auch in der Laufbahnbeurteilung die jeweils bestmöglichen Wertungen erhalten habe.
12Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom dem Senat vorgelegt.
13Zur Begründung führt der Antragsteller insbesondere aus:
Sein historisches Beurteilungsbild sei aufgrund seiner Freistellung im April 2015 im Dienstgrad Oberleutnant (Besoldungsgruppe A 10) "eingefroren". Lediglich aufgrund der Dienstleistung vom bis sei er mittels einer Sonderbeurteilung im Statusamt A 11 beurteilt worden. Auf diese Weise sei er in der vergleichenden Betrachtung bezogen auf sein Statusamt dauerhaft schlechter gestellt als Konkurrenten aus den Statusämtern A 12 oder A 13G. Durch seine Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben der Personalvertretung habe er fünf Jahre verloren. Sollte er 2020 erneut in die Personalvertretung gewählt werden, würde sich sein Verwendungsaufbau um weitere vier Jahre verzögern. Es seien deshalb Regelungen zu schaffen, die Freigestellten eine Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes ermöglichten und Nachteile im Verhältnis zu nicht Freigestellten verhinderten. An einer solchen Regelung mangele es derzeit. Er frage sich zudem, wie er sich als lebensjüngerer, vom Dienst freigestellter Soldat verbessern könne. De facto müsse er sein personalvertretungsrechtliches Mandat niederlegen und in den regelmäßigen Beurteilungsrhythmus zurückkehren, um auf diese Weise Beurteilungen zu generieren und auf ein Statusamt A 12 oder A 13G hoffen zu können. Insgesamt sehe er sich in gravierender Weise gegenüber einer nicht freigestellten Person in seiner beruflichen Entwicklung benachteiligt.
14Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
15Es verweist auf die Gründe des Beschwerdebescheids. Eine Benachteiligung des Antragstellers liege nicht vor. Er werde im Rahmen des Referenzgruppenmodells nach der Zentralen Dienstvorschrift A-1336/1 als freigestelltes Mitglied einer Personalvertretung gefördert. So sei er nach diesem Modell bereits am zum Hauptmann (A 11) befördert worden. Das Referenzgruppenmodell sei jedoch nur für eine Fortschreibung innerhalb der Laufbahn und nicht für etwaige, nicht vorhersehbare Anträge auf Laufbahnwechsel ausgelegt. Im Falle eines erneuten Antrags für das Auswahljahr 2021 müsse der Antragsteller daher erneut beurteilt werden und müsse hierzu - wie bereits in 2018/2019 - eine beurteilbare Dienstleistung absolvieren und im Falle seiner Laufbahnzulassung im Übrigen auch an einem Stabsoffizierlehrgang teilnehmen. Eine Benachteiligung gegenüber nicht freigestellten Soldaten sei hierin nicht zu erkennen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. Dem Senat haben bei der Beratung die Beschwerdeakte und die Personalgrundakte des Antragstellers vorgelegen.
Gründe
17Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
18Die Bescheide des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom und und der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom sind rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Der Antragsteller hat für die Auswahljahre 2018 und 2019 keinen Anspruch auf Wechsel von der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes und kann auch keine neue Entscheidung über die entsprechenden Vorschläge seines Disziplinarvorgesetzten verlangen.
191. Gesetz- und Verordnungsgeber haben den Zugang zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in den Formen der Einstellung (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 SG, § 23 SLV 2002 bzw. § 23 SLV 2021) und des Laufbahnaufstiegs (vertikaler Laufbahnwechsel) aus einer Unteroffizierslaufbahn (§ 27 Abs. 5 SG, § 29 SLV 2002 bzw. - unter Erweiterung auf Mannschaften aller Laufbahnen - § 27 SLV 2021) ausgestaltet. Eine spezielle normative Regelung für den hier gegenständlichen horizontalen Wechsel innerhalb derselben Laufbahngruppe aus der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes besteht nicht; der Gesetzgeber hat damit klar zum Ausdruck gebracht, dass der horizontale Laufbahnwechsel - insbesondere mit Rücksicht auf die unterschiedliche fachliche Ausgestaltung der verschiedenen Laufbahnen der Offiziere - von Gesetzes wegen nicht für erforderlich gehalten wird und jedenfalls eine Ausnahme darstellen soll. Im Hinblick auf den nur ausnahmsweisen und nicht regelhaften Charakter bedarf der Laufbahnwechsel eines Offiziers vom militärfachlichen in den Truppendienst nach ständiger Rechtsprechung des Senats keiner - über die allgemeine Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 SLV 2002 bzw. § 9 Abs. 2 Satz 1 SLV 2021 (Befähigung des Bewerbers für die neue Laufbahn) hinausgehenden - normativen Regelung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 1 WB 46.10 - Buchholz 449.2 § 6 SLV 2002 Nr. 5 Rn. 47, vom - 1 WB 1.13 - Buchholz 449.2 § 6 SLV 2002 Nr. 6 Rn. 29 sowie zuletzt vom - 1 WB 34.20 - juris Rn. 20). Soweit das Bundesministerium der Verteidigung den (begrenzten) Zugang zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes im Rahmen eines horizontalen Wechsels aus der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes eröffnet, so genügt für die Auswahl unter den Bewerbern deshalb eine Regelung durch Verwaltungsvorschriften.
20Ein Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Das gilt auch für die Entscheidung über die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes bzw. über einen entsprechenden Laufbahnwechsel (BVerwG, Beschlüsse vom - 1 WB 46.10 - <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 449.2 § 6 SLV 2002 Nr. 5 Rn. 31 m.w.N.> und vom - 1 WB 1.13 - Buchholz 449.2 § 6 SLV 2002 Nr. 6 Rn. 22). Vielmehr steht die Zulassung im Ermessen der zuständigen Stellen. Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind, wie sie sich hier insbesondere aus Kapitel 13 der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A-1340/49 "Beförderung, Einstellung, Übernahme und Zulassung von Soldatinnen und Soldaten", dem Zentralerlass (ZE) B-1340/30 "Laufbahnwechsel von Offizieren des militärfachlichen Dienstes in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes" sowie - für die hier gegenständlichen Auswahljahre 2018 und 2019 - den Abteilungsweisungen für die Durchführung des Auswahlverfahrens vom und ergeben (vgl. zum Ganzen 1 WB 34.20 - juris Rn. 18 m.w.N.).
212. Nach diesen Maßstäben weisen die angegriffenen Entscheidungen keine Rechts- oder Ermessensfehler auf.
22a) Der Antragsteller erfüllt - was zwischen den Beteiligten unstrittig ist - für beide Auswahljahre die Voraussetzungen zur Teilnahme am Auswahlverfahren. Er verfügt über den erforderlichen Dienstgrad, eine Verwendung von mindestens neun Monaten auf einem für Hauptleute oder höher bewerteten Dienstposten, eine mindestens siebenjährige Restdienstzeit bezogen auf die allgemeine Altersgrenze, eine den Anforderungen entsprechende planmäßige Beurteilung bzw. Sonderbeurteilung sowie eine aktuelle Laufbahnbeurteilung (vgl. im Einzelnen Nr. 1302, 1304 bis 1306, 1308 und 1309 ZDv A-1340/49; Nr. 201 bis 204 und 206 ZE B-1340/30; Nr. 2 der Abteilungsweisungen vom und ).
23b) Das zugrunde gelegte Auswahlsystem einer Bestenauslese im Rahmen des Bedarfs ist rechtlich nicht zu beanstanden.
24Der für die Auswahljahre 2018 und 2019 festgestellte Bedarf von jeweils drei Zulassungsmöglichkeiten in dem für den Antragsteller in Betracht kommenden Werdegang Personalmanagement (Nr. 1301 ZDv A-1340/49; Nr. 307 Satz 3 ZE B-1340/30) unterliegt einem personalwirtschaftlichen Ermessen nach Maßgabe militärischer Zweckmäßigkeit, das gerichtlich nur auf sachfremde Erwägungen überprüfbar ist, die vorliegend weder geltend gemacht noch ersichtlich sind.
25Keinen Bedenken begegnen die Auswahlmittel der planmäßigen Beurteilung bzw. Sonderbeurteilung (Nr. 1309 ZDv A-1340/49; Nr. 204 ZE B-1340/30) und der Laufbahnbeurteilung (Nr. 1308 ZDv A-1340/49; Nr. 206 ZE B-1340/30). Dienstliche Beurteilungen sind die prädestinierten Entscheidungsgrundlagen für den Eignungs- und Leistungsvergleich, wenn mehrere Bewerber die Anforderungskriterien für die Teilnahme am Auswahlverfahren erfüllen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 Rn. 55 und vom - 1 WB 39.07 - BVerwGE 133, 1 Rn. 42).
26Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass aus der planmäßigen bzw. Sonderbeurteilung der Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung und die Entwicklungsprognose und aus der Laufbahnbeurteilung der festgestellte Grad der Eignung maßgeblich herangezogen wurden (Nr. 3 Buchst. g <1>der Abteilungsweisungen vom und ). Es handelt sich hierbei um die besonders hervorgehobenen Bestandteile der Beurteilungen, die wegen ihrer Quantifizierung und vorgegebenen Abstufung den Vergleich erleichtern und objektivieren (vgl. entsprechend für die Referenzgruppenbildung bei vom Dienst freigestellten Soldaten 1 WB 28.16 - Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 22 Rn. 28).
27c) Nicht zu beanstanden sind auch die auf dieser Grundlage getroffenen Auswahlentscheidungen.
28aa) Für das Auswahljahr 2018 wurde dem Antragsteller, der in allen genannten Elementen seiner aktuellen Beurteilungen jeweils den Höchstwert erzielt hatte (LBU: "in außergewöhnlichem Maß geeignet"; PBU: Durchschnittswert "9,00" und "Förderung bis in die höchsten Verwendungen der Laufbahn") im ersten Verfahrensschritt (Eignungsfeststellung) der höchste Eignungsgrad "besonders geeignet" zugesprochen. Im zweiten Verfahrensschritt (Zulassung) wurden ihm drei Bewerber vorgezogen, die ebenfalls den höchsten Eignungsgrad "besonders geeignet" erreicht hatten. Begründet wurde dies damit, dass der Antragsteller und die drei ausgewählten Bewerber in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen zwar identische oder im Wesentlichen gleiche Bewertungen aufwiesen, die Beurteilungen der ausgewählten Bewerber (zwei Stabshauptleute A 13G, ein Hauptmann A 12) jedoch in einem höheren Statusamt als dem des Antragstellers (Hauptmann A 11) erfolgt seien. Zusätzlich verfügten zwei der ausgewählten Bewerber (ein Stabshauptmann A 13G, ein Hauptmann A 12) über ein besseres und ebenfalls in höheren Statusämtern erzieltes "historisches Beurteilungsbild" (vorletzte und vorvorletzte planmäßige Beurteilung) als der Antragsteller; für den dritten ausgewählten Bewerber (Stabshauptmann A 13G) sprächen zusätzlich die Verwendungsvorschläge bis in die Dotierungshöhe A 15.
29Diese Auswahlerwägungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
30Nach der Rechtsprechung des Senats zu Konkurrentenstreitigkeiten kann die Leistungsbewertung in dienstlichen Beurteilungen (Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung) als im Wesentlichen gleich eingestuft werden, wenn die Durchschnittswerte der Aufgabenerfüllung um nicht mehr als 0,3 Punkte differieren und im selben Wertungsbereich liegen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 1 WB 60.11 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 65 Rn. 49 ff. und vom - 1 WB 32.18 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 10 Rn. 19). Es war deshalb zulässig, den ausgewählten Bewerber, der in seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung einen Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von "8,89" erzielt hatte, im Vergleich mit den übrigen drei Bewerbern (Antragsteller und die beiden anderen ausgewählten Bewerber mit jeweils "9,00") als im Wesentlichen gleich leistungsstark einzuordnen.
31Zulässig war es auch, bei der Auswahl unter den mehreren identisch oder im Wesentlichen gleich bewerteten Bewerbern ausschlaggebend auf das höhere Statusamt abzustellen, in dem die Bewertung erreicht wurde. Wenn sich Beurteilungen konkurrierender Bewerber auf unterschiedliche Statusämter bzw. Dienstgrade der Soldaten beziehen, ist nach ständiger Rechtsprechung anzunehmen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung eines Soldaten im höheren Statusamt grundsätzlich besser einzustufen ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbare Überlegung zugrunde, dass an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom - 2 BvR 2470/06 - BVerfGK 10, 474 <478 f.> und vom - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77 <81 f.>; BVerwG, Beschlüsse vom - 1 WB 41.11 - juris Rn. 38 und vom - 1 WB 26.15 - juris Rn. 45 f.). Zwar gilt der Grundsatz vom höheren Statusamt nicht ausnahmslos und darf nicht schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz unterschiedlicher Statusämter angewendet werden (vgl. - juris Rn. 11). Umstände des Einzelfalls, die der Sonderbeurteilung des Antragstellers auf der Grundlage einer neunmonatigen Dienstleistung dasselbe Gewicht verleihen würden wie den Beurteilungen der ausgewählten Bewerber, die auf einer um eine Stufe (Hauptmann A 12) bzw. zwei Stufen (Stabshauptleute A 13G) höheren Statusebene erteilt wurden, sind hier jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich.
32Schließlich sind auch die zusätzlich angeführten Auswahlgesichtspunkte nicht zu beanstanden. So durfte - ergänzend zum höheren Statusamt bei identischen oder im Wesentlichen gleichen Bewertungen in der aktuellen Beurteilung - auch auf das "historische Beurteilungsbild" zurückgegriffen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist zur Ermittlung des Leistungsstands konkurrierender Bewerber in erster Linie auf die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellsten Beurteilungen abzustellen, weshalb der letzten dienstlichen Beurteilung regelmäßig eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt; zur abgerundeten Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes und seiner Kontinuität ist es darüber hinaus zulässig, in die Auswahlentscheidung auch frühere Beurteilungen bis zu den beiden letzten planmäßigen Beurteilungen vor der aktuellen Beurteilung mit einzubeziehen (vgl. zuletzt etwa 1 WB 77.19 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 10 Rn. 24). Die Auswahl von zwei Bewerbern durfte deshalb ergänzend auch darauf gestützt werden, dass sie in der vorletzten und vorvorletzten planmäßigen Beurteilung zum Teil bessere Durchschnittswerte der Aufgabenerfüllung und Entwicklungsprognosen erzielt haben als der Antragsteller, auch dies durchweg in höheren Statusämtern. Ebenfalls zulässig war es, zugunsten des dritten ausgewählten Bewerbers ergänzend dessen Verwendungsvorschläge bis in die Dotierungshöhe A 15 anzuführen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist es in dem Fall, dass mehrere Bewerber im Wesentlichen gleiche Leistungsbewertungen aufweisen, statthaft, auch Vorschläge für Folgeverwendungen und Verwendungen auf weitere Sicht (Nr. 616 ZDv A-1340/50) fruchtbar zu machen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 1 WB 39.07 - BVerwGE 133, 1 Rn. 67 und vom - 1 WB 44.17 - juris Rn. 34 f.).
33bb) Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller auch gegen die Ablehnung seiner Bewerbung im Auswahljahr 2019.
34Allerdings wurde in diesem Auswahljahr wegen der hohen Leistungsdichte der Bewerber Teile des Eignungs- und Leistungsvergleichs bereits in den ersten Verfahrensschritt (Eignungsfeststellung) vorverlagert. Der höchste Eignungsgrad "besonders geeignet" wurde danach nur vergeben, wenn der Bewerber in den letzten drei Beurteilungen die Entwicklungsprognose 5 ("Förderung bis in die höchsten Verwendungen der Laufbahn") erzielt hatte, sein Leistungswert jeweils im ersten Wertungsbereich lag und sonstige Kriterien nicht dagegensprachen. Mit diesen Maßgaben wurde dem Antragsteller nur der (zweitbeste) Eignungsgrad "geeignet" zugesprochen, weil er nicht durchgängig über die Entwicklungsprognose 5 verfügt. Damit nahm der Antragsteller bereits an der Bestenauslese unter den als "besonders geeignet" eingestuften Bewerbern, zu denen auch die drei ausgewählten Soldaten gehörten, nicht mehr teil.
35Es kann dahingestellt, ob diese Vorverlagerung von Kriterien aus den vorletzten und vorvorletzten planmäßigen Beurteilungen, denen grundsätzlich nur eine ergänzende Bedeutung zukommt, rechtlich zulässig ist. Denn das Bundesministerium der Verteidigung hat in dem Beschwerdebescheid dargelegt, dass sich der Antragsteller auch ohne Rücksicht auf den zugesprochenen Eignungsgrad gegenüber den drei ausgewählten Bewerbern nicht durchgesetzt hat. Wie im Vorjahr waren der Antragsteller und die drei ausgewählten Bewerber im Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung im Wesentlichen gleich bewertet; auch insoweit lag der eine ausgewählte Bewerber, der in seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung einen Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von nur "8,70" erzielt hatte, im Verhältnis zu den übrigen drei Bewerbern (Antragsteller und die beiden anderen ausgewählten Bewerber mit jeweils "9,00") noch innerhalb des 0,3-Punkte-Korridors. Ebenfalls wie im Vorjahr hatten die drei ausgewählten Bewerber (ein Stabshauptmann A 13G, zwei Hauptleute A 12) ihre aktuelle Beurteilung jedoch in höheren Statusämtern erhalten als der Antragsteller (Hauptmann A 11). Wiederum durfte die Auswahl ergänzend darauf gestützt werden, dass sie in der vorletzten und vorvorletzten planmäßigen Beurteilung insgesamt bessere Durchschnittswerte der Aufgabenerfüllung und Entwicklungsprognosen erzielt haben als der Antragsteller.
36d) Der Antragsteller kann schließlich nicht mit dem Argument durchdringen, dass er als für Aufgaben der Personalvertretung freigestellter Soldat eine Benachteiligung gegenüber nicht freigestellten Bewerbern geltend macht.
37Nach ständiger Rechtsprechung des Senats trägt das in den Zentralerlassen B-1336/1 und B-1336/2 geregelte Referenzgruppenmodell in grundsätzlich geeigneter und rechtlich nicht zu beanstandender Weise dem Gebot des § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG i.V.m. § 62 Abs. 3 Satz 1 SBG Rechnung, wonach die Freistellung eines Personalratsmitglieds von seiner dienstlichen Tätigkeit nicht zu einer Beeinträchtigung seines beruflichen Werdegangs führen darf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 32 ff., vom - 1 WB 32.18 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 10 Rn. 12 und vom - 1 WB 20.20 - juris Rn. 12). Indem es die Karriere eines freigestellten Personalratsmitglieds mit dem tatsächlich erreichten beruflichen Fortkommen vergleichbarer Soldaten verknüpft, eröffnet es dem freigestellten Personalratsmitglied berufliche Aufstiegschancen und stellt seine Gleichbehandlung sicher. Konkrete Mängel der Anwendung des Referenzgruppenmodells auf seine Person macht der Antragsteller nicht geltend. Vielmehr verweist das Bundesministerium der Verteidigung zurecht darauf, dass der Antragsteller nach diesem Modell als freigestellter Soldat vom Oberleutnant zum Hauptmann (A 11) befördert - und nach den hier gegenständlichen Auswahljahren 2018 und 2019 außerdem in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen - worden ist und sich damit innerhalb der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes in seinem Statusamt verbessert hat.
38Auch soweit es den begehrten Wechsel aus der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes betrifft, liegt eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen freigestellten und nicht freigestellten Bewerbern nicht vor. Freigestellte Bewerber werden insoweit nicht nach dem Referenzgruppenmodell oder einem anderen Modell der fiktiven Fortschreibung behandelt, sondern müssen ebenso wie nicht freigestellte Bewerber aktuelle Beurteilungen aufgrund einer tatsächlichen militärischen Dienstleistung vorweisen. Freigestellten Bewerbern wird dies durch eine - gegenüber dem regelmäßigen Beurteilungszeitraum von zwei Jahren verkürzte - Dienstleistung von neun Monaten ermöglicht, die grundsätzlich bei der eigenen Dienststelle zu erbringen ist (vgl. 1 WB 11.18 - juris Rn. 25 ff.). Soweit die Erbringung bei der eigenen Dienststelle ausnahmsweise nicht möglich ist, weil ein geeigneter Dienstposten nicht zur Verfügung steht und mit vertretbarem Aufwand nicht geschaffen werden kann, hat dies jedenfalls im vorliegenden Fall dem Antragsteller, der durchweg Bestnoten erzielte, nicht zum Nachteil gereicht.
39Der freigestellte Bewerber tritt damit, was die primär maßgeblichen aktuellen dienstlichen Beurteilungen (planmäßige bzw. Sonderbeurteilung und Laufbahnbeurteilung) betrifft, grundsätzlich unter den denselben Bedingungen an wie nicht freigestellte Bewerber. Dass im konkreten Fall die Beurteilungen der ausgewählten Bewerber höher gewichtet wurden als die des Antragstellers, liegt nicht an dessen Freistellung, sondern daran, dass er als vergleichsweise lebens- und dienstjüngerer Soldat im erreichten Statusamt gegenüber den ausgewählten Bewerbern (noch) zurückliegt. Die Tatsache, dass Entscheidungsgrundlage Beurteilungen aufgrund einer tatsächlichen militärischen Dienstleistung sind, wirkt im Übrigen dem vom Antragsteller befürchteten "Einfrieren des historischen Beurteilungsbilds" entgegen. So kann sich im Falle einer erneuten Bewerbung und entsprechend neu eingeholter dienstlicher Beurteilungen die Beurteilungshistorie des Antragstellers zu seinen Gunsten verschieben, weil er die Chance hat, zurückliegende Beurteilungen in niedrigeren Statusämtern und mit weniger guten Bewertungen durch eine neue Beurteilung im höheren Statusamt und mit möglicherweise wiederum exzellenten Bewertungen aus der Betrachtung zu drängen.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2021:010921B1WB33.20.0
Fundstelle(n):
SAAAH-89947