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Überraschungsentscheidung im Finanzgerichtsprozess
Immer wieder kommt es vor den Finanzgerichten zu überraschenden Entscheidungen. Nicht immer muss ein überraschendes, klageabweisendes Urteil hingenommen werden. Sog. Überraschungsentscheidungen sind nach der Rechtsprechung von BFH und BVerfG im Hinblick auf das Grundrecht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG unzulässig. Der BFH hat mit zwei aktuellen Beschlüssen (VIII B 117/19 v. , NWB IAAAH-59765, und VIII B 114/19 v. , NWB KAAAH-55220) die Rechtsposition des Steuerpflichtigen gestärkt und die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung konkretisiert.
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Definition der Überraschungsentscheidung
[i]Nicht absehbare Wendung des VerfahrensGrundsätzlich definiert der BFH eine Überraschungsentscheidung als Entscheidung, die auf tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte gegründet ist, zu denen der Steuerpflichtige oder sein Berater sich nicht geäußert haben und zu denen sich zu äußern sie nach dem vorherigen Verlauf des Verfahrens auch keine Veranlassung hatten. Dabei muss das Verfahren dadurch eine Wendung erhalten, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (ständige Rechtsprechun...