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Investitionsabzugsbetrag
1. Einleitung
Grundsätzlich können Investitionsabzugsbeträge bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ohne weitere Angaben im Rahmen der Steuererklärung oder (bei Vorliegen der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen) nach der erstmaligen Steuerfestsetzung geltend gemacht werden. Es muss weder eine konkrete Investitionsabsicht vorliegen, noch muss im Jahr der Inanspruchnahme eine Funktionsbenennung der geplanten Investition erfolgen. Mit Schreiben v. hat die Finanzverwaltung ein umfangreiches BMF-Schreiben herausgegeben, das Zweifelsfragen zur Neuregelung des Investitionsabzugsbetrags ab 2016 klären soll (-b/07/10002-02, BStBl 2017 I S. 423, NWB TAAAG-41398).
2. Berechtigter Personenkreis
Die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen ist grundsätzlich nur bei Betrieben (Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Körperschaften) möglich, die aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen und eine in diesem Sinne werbende Tätigkeit ausüben. Im Falle einer Betriebsaufspaltung können sowohl das Besitzunternehmen als auch das Betriebsunternehmen Investitionsabzugsbeträge beanspruchen; Entsprechendes gilt bei Organschaften für den Organträger und die Organge...