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Zwangsverwaltung | Auskunftsanspruch des Schuldners
Die Bearbeitung eines Antrags des Schuldners an den Zwangsverwalter auf Auskunft (Art. 15 Abs. 1 DSGVO) ist kostenfrei (Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO). Diese Kostenfreiheit steht der Festsetzung einer Vergütung für die Bearbeitung und Beantwortung der Anfrage des Schuldners entgegen.
Zwar regelt Art. 12 Abs. 5 DSGVO (nur) das Verhältnis zwischen dem Auskunftsberechtigten und dem Verantwortlichen, weshalb sich daraus nicht grds. die Rechtsfolge ableiten lässt, dass der Verantwortliche die für die Erteilung der Auskunft entstandenen Kosten niemandem in Rechnung [i]Jähne, NWB 9/2020 S. 648stellen darf. Aber eine Vergütung würde letztlich dazu führen, dass der Schuldner mittelbar die Auskunft zahlt: Weil primär die Vergütung des Verwalters der Masse zur Last fällt (§ 155 Abs. 1 ZVG; § 9 Zwangsverwalterverordnung) und sich die Zwangsverwaltungsmasse wiederum aus den aus dem verwalteten Grundeigentum d...