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Nachholverbot bei Pensionsrückstellungen
§ 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3, Abs. 4 Satz 1 EStG
Leitsatz:
Das sog. Nachholverbot gem. § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG für Zuführungen zu einer Pensionsrückstellung, die in einem vorherigen Wirtschaftsjahr unterblieben ist, gilt auch bei einer Rückstellung, die in einem vorangegangenen Wirtschaftsjahr aufgrund einer zulässigen Berechnungsmethode niedriger als möglich berechnet worden ist.
Aus dem Sachverhalt:
Die Klägerin (GmbH) sagte 1991 ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pension zu und bildete hierfür in ihren Jahresabschlüssen seit 1991 Rückstellungen. Die Teilwerte wurden unter Zugrundelegung der sog. Ausscheideordnung ”Aktivenbestand” (= Nichtberücksichtigung der Anwartschaft auf Invalidenrente) berechnet. Ab 1994 wurde als Berechnungsgrundlage die sog. Ausscheideordnung ”Gesamtbestand” (= Berücksichtigung einer etwaigen Invalidenrente) angewandt. Das FA kürzte die Rückstellung wegen des Nachholverbots gem. § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG um den Unterschiedsbetrag, der sich infolge der geänderten Berechnungsgrundlagen ergab. Das FA gab der Klage statt. Der BFH gab der Revision des FA statt und wies die Klage ab.
Aus den Gründen:
Als Teilwert der Pensionsverpflichtung gilt gem. § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG vor Beendigung des ...