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Eingeschränkter Verlustausgleich und -abzug bei Beteiligung an einer GbR
§§ 15a Abs. 5 Nr. 2, 21 Abs. 1 Satz 2 EStG
Leitsätze:
1. Die Inanspruchnahme der Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft ist auch dann nicht i. S. von § 15a Abs. 5 Nr. 2 EStG durch Vertrag ausgeschlossen, wenn zwar der Gesellschaftsvertrag eine Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen vorsieht, ein Teil der Gesellschafter jedoch entsprechend der im Gesellschaftsvertrag übernommenen Verpflichtung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgt und die übrigen Gesellschafter sich durch ”Freistellungserklärungen” verpflichten, die bürgenden Gesellschafter anteilig von der Inanspruchnahme aus den übernommenen Bürgschaften freizustellen (Anschluß an das Senatsurteil v. 17. 12. 1992 - IX R 150/89, BStBl 1994 II S. 490).
2. Eine Haftung für Schulden ”in Zusammenhang mit dem Betrieb” liegt auch dann vor, wenn die Gesellschafter Bürgschafts- und (interne) Freistellungserklärungen im Hinblick auf solche Verbindlichkeiten abgeben, die eine GmbH als Treuhänderin und nicht die Gesellschaft selbst eingegangen ist, sofern sich die Gesellschaft der GmbH zur Erfüllung ihres Gesellschaftszwecks bedient und diese insoweit auf Rechnung der Gesellschaft tät...