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NWB Sanieren Nr. 8 vom Seite 237

Die Besteuerung der Vergütungen des Restrukturierungsbeauftragten

Die Ertragsbesteuerung

Dr. Marius F. Schumann

Mit dem Restrukturierungsbeauftragten hat das in seinen wesentlichen Teilen zum in Kraft getretene StaRUG einen neuen Funktionsträger eingeführt. Für die Erfüllung seiner Aufgaben wird nach den §§ 80 ff. StaRUG eine Vergütung gezahlt. In Ausgabe 7/2021 wurde die umsatzsteuerliche Behandlung dieser Vergütungen dargestellt. Im Folgenden wird auf die ertragsteuerlichen Aspekte eingegangen.

Kernaussagen
  • Der Beauftragte erzielt Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.

  • Ertragsteuerlich sind die Leistungen dem Arbeitgeber oder der Gesellschaft zuzurechnen, wenn der Beauftragte Angestellter oder Gesellschafter ist.

  • Der Einsatz qualifizierter Mitarbeiter ist für die Qualifikation der Einkünfte als solche aus selbständiger Arbeit im Regelfall unschädlich.

  • Bei Personengesellschaften mit unterschiedlichen Tätigkeiten ist auf die Abfärbewirkung zu achten.

  • Soweit die Einkünfte einer Kapitalgesellschaft zuzurechnen sind, unterliegen sie der Körperschaft- und Gewerbesteuer.

  • Die Auslagen des Restrukturierungsbeauftragten sind keine durchlaufenden Posten.

I. Die ertragsteuerliche Behandlung im Einzelnen

1. Einkunftsart

Zu den aus ertragsteuerlicher Sicht bedeutsamen Fragen gehört zunächst diejenige n...

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