Stiftung, deren Haupttätigkeit in der Veräußerung und dem Halten von Beteiligungen besteht, als Finanzunternehmen im Sinne
von § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG a. F. in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Satz 1 KWG: Weiterveräußerung des von den Stiftern als Grundstockvermögen
zugewendeten Aktienpakets bereits wenige Tage nach Stiftungsgründung
Zuwendung eines Aktienpakets durch die Stifter als „Erwerb” der Stiftung im Sinne des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG a. F.
Einkünfte nach § 17 EStG durch Aktientausch einer Stiftung
Feststellung eines Einlagekontos nach § 27 KStG für rechtsfähige Stiftungen, Gleichbehandlung des vom Stifter zugewendeten
Grundstockvermögens mit „Nennkapital”
Leitsatz
1. Eine neugegründete rechtsfähige Stiftung, deren Haupttätigkeiten das Halten bzw. die Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen
sowie die Ausübung von Beteiligungsrechten an Unternehmen sind, wobei nach der Satzung Vermögensumschichtungen der Stiftungsmittel
erfolgen dürfen und sollen, um strategische Ziele zu verfolgen, selbst wenn die Umschichtung zu einem höheren Verlustrisiko
für das Grundstockvermögen führen, ist im Jahr ihrer Gründung ein Finanzunternehmen im Sinne des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG (in
der im Streitjahr 2011 gültigen Fassung), wenn bereits im Zeitpunkt der Gründung der Stiftung infolge schon abgeschlossener
Verkaufsverhandlungen feststeht, dass das der Stiftung von den Stiftern als Grundstockvermögen zuzuwendende Aktienpaket wenige
Tage später im Zuge eines Aktientausches veräußert werden soll.
2.Ein „Erwerb” von Anteilen im Sinne des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG a. F. ist in erster Linie ein solcher, der auf einen Veräußerungsvorgang
zurückzuführen ist; aber auch die (unentgeltliche) Übertragung von im Stiftungsgeschäft zugesicherten Aktienanteilen durch
den Stifter auf die Stiftung stellt jedenfalls dann einen „Erwerb” im Sinne des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG a. F. dar, wenn die
eingebrachten Aktien bereits zum Zeitpunkt der Einbringung zur Veräußerung bestimmt sind und damit zum Umlaufvermögen gehören.
Dies rechtfertigt auch hinreichend den Schluss, dass zum Erwerbszeitpunkt eine Handelsabsicht mit dem Zweck des kurzfristigen
Wiederverkaufs vorliegt und die Stiftung die Aktien daher mit der Absicht, einen kurzfristigen Eigenhandelserfolg zu erzielen,
erworben hat.
3. Unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG wie eine Stiftung können grundsätzlich Bezieher
sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG sein und damit auch Einkünfte nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG erzielen. Die
Übertragung von Aktien gegen die Übertragung von (neuen) Aktien (Aktientausch) stellt dabei eine Veräußerung im Sinne von
§ 17 EStG dar.
4. Für rechtsfähige Stiftungen, die Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG gewähren können, ist gemäß § 27 Abs. 7
KStG in Verbindung mit § 27 Abs. 1 KStG grundsätzlich ein steuerliches Einlagekonto zu führen und dessen Bestand nach Maßgabe
des § 27 Abs. 2 KStG festzustellen. Gemäß § 27 Abs. 1 KStG sind im steuerlichen Einlagekonto jedoch nur diejenigen Einlagen
auszuweisen, die nicht in das Nennkapital geleistet werden; das von den Stiftern auf Grundlage des Stiftungsgeschäfts eingelegte
Stiftungsvermögen „Grundstock”; hier bestehend aus Stückaktien und Geldvermögen), das nach der Satzung ungeschmälert in seinem
realen Wert zu erhalten ist, steht im Rahmen der gebotenen entsprechenden Anwendung des § 27 Abs. 1 KStG auf Stiftungen einem
„Nennkapital” im Sinne des § 27 Abs. 1 KStG gleich.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2021 S. 1584 Nr. 18 LAAAH-89475
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