Keine Steuerfreiheit von Leistungen eines Rechtsanwalts als Verfahrensbeistand bzw. Verfahrenspfleger
Kleinunternehmerregelung
Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter
Leitsatz
1. Tätigkeiten eines Rechtsanwalts als Verfahrensbeistand nach § 158 FamFG, als Verfahrenspfleger in Betreuungssachen (§ 276
FamFG) und in Unterbringungssachen (§ 317 FamFG) sind keine eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen
Dienstleistungen im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL.
2. Die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG dient der Verwaltungsvereinfachung. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die
Kleinunternehmerregelung bestehen nicht. Insbesondere gebietet Art. 3 GG es nicht, die Umsatzsteuer über den Anwendungsbereich
des § 19 UStG hinaus nicht zu erheben.
3. Es ist nicht gerechtfertigt, die Einstufung als vom EU-Mitgliedsstaat Deutschland anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter
– isoliert von der im SGB VIII zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung – allein von dem mit der Tätigkeit (hier der
Veranstaltung von Ferienfreizeiten für Kinder) verbundenen Gemeinwohlinteresse abhängig zu machen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BAAAH-89474
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 04.04.2019 - 4 K 1673/15
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