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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 7102/20

Gesetze: UStG § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb, UStG § 4 Nr. 21 Buchst. b, UStG § 4 Nr. 22 Buchst. a, EGRL 112/2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst. i, EGRL 112/2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst. j, AO § 171 Abs. 10

Umsatzsteuerliche Behandlung von Tennistrainerhonoraren

Bescheinigung der Landesbehörde

Leitsatz

1. Der Begriff „die dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen” im Sinne von § 4 Nr. 21 UStG ist richtlinienkonform im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL auszulegen. Demnach liegen solche Leistungen dann vor, wenn es sich um Schul- und Hochschulunterricht im Sinne der MwStSystRL handelt.

2. Auf den Breitensport ausgerichteter Tennisunterricht hat Freizeitcharakter; es handelt sich nicht um Schul- bzw. Hochschulunterricht.

3. Die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, dass eine Einrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet, kann lediglich ein Indiz dafür sein, dass Leistungen, die tatsächlich dem Anforderungsprofil der Bescheinigung entsprechen, nicht den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung haben, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
GStB 2022 S. 69 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 43/2021 S. 3169
RAAAH-89473

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 05.07.2021 - 7 K 7102/20

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