Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode
Aktivitätsklauseln für Betriebsstätteneinkünfte
Leitsatz
1. Für die Rechtsfolge des § 20 Abs. 2 AStG – dem Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode – bedarf es einer
sich originär aus dem maßgebenden DBA ergebenden Freistellung.
2. Verweist ein DBA nicht auf § 8 Abs. 1 Nr. 1-6 AStG, sondern sieht es eigene Aktivitätsklauseln für Betriebsstätteneinkünfte
vor, läuft § 20 Abs. 2 Satz 2 AStG leer.
3. Verwaltungsabkommen fallen nicht unter § 2 AO und gehen innerstaatlichen Gesetzen niemals vor.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2021 S. 1976 Nr. 23 EStB 2022 S. 150 Nr. 4 GmbH-StB 2022 S. 27 Nr. 1 IWB-Kurznachricht Nr. 24/2021 S. 963 GAAAH-89468
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 15.12.2020 - 1 K 1469/16
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