Nichtanerkennung eines Veräußerungsverlusts nach § 17 EStG infolge Gestaltungsmissbrauchs bei wechselseitiger Veräußerung
von Anteilen an einer GmbH durch zwei je hälftig beteiligte Gesellschafter zu einem weit unter dem tatsächlichen Wert der
Anteile liegenden Verkaufspreis
Leitsatz
Sind zwei Gesellschafter je zur Häfte an einer GmbH beteiligt und verkaufen sie sich jeweils gegenseitig ihre Anteile an der
GmbH, so ist diese Gestaltung, die für jeden Gesellschafter jeweils zu einem Veräußerungsverlust nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG,
§ 17 Abs. 2 Satz 1 EStG führt, nicht schon deshalb als rechtsmissbräuchlich anzusehen, weil jeder Gesellschafter am selben
Tag einen gleichen Anteil von seinem Mitgesellschafter zum selben Preis erworben hat. Von einer missbräuchliche Gestaltung
ist aber auszugehen, wenn die Preise für die wechselseitig veräußerten und erworbenen gleichen Geschäftsanteile erheblich
unter ihrem tatsächlichen Wert vereinbart worden sind, sich bei einem angemessenen Preis jeweils ein Veräußerungsgewinn nach
§ 17 EStG ergeben hätte und es nur wegen der Vereinbarung des unter dem tatsächlichen Wert der Anteile liegenden Verkaufspreises
zu einem Veräußerungsverlust nach § 17 EStG gekommen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EStB 2022 S. 145 Nr. 4 ErbStB 2021 S. 330 Nr. 11 GStB 2022 S. 111 Nr. 4 GmbH-StB 2022 S. 28 Nr. 1 KÖSDI 2022 S. 22595 Nr. 2 MAAAH-89466
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 06.05.2021 - 8 K 1102/20
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