1. Die Frage, ob ein „anderer Arbeitsplatz” im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG zur Verfügung steht, ist tätigkeitsbezogen
zu beantworten. Entscheidend ist danach, ob der „andere Arbeitsplatz” geeignet ist, der beruflichen Tätigkeit dort nachzugehen.
Die Eignung des Arbeitsplatzes beurteilt sich dabei nach objektiven Gesichtspunkten; subjektive Vorlieben und Befindlichkeiten
der Steuerpflichtigen müssen bei der Frage der Eignung des Arbeitsplatzes grundsätzlich unbeachtet bleiben. Allein der Wunsch,
lieber zu Hause zu arbeiten, ist daher für die Frage der Annehmbarkeit des Arbeitsplatzes unbeachtlich.
2. Einer Erzieherin steht in der Kindertagesstätte kein „anderer Arbeitsplatz” zur Verfügung, wenn ihr dort von ihrem Arbeitgeber
kein büromäßig ausgestatteter Arbeitsplatz, an dem sie Schuleignungsprofile von den von ihr betreuten Kindern sowie Vor- und
Nachbereitungsarbeiten (z. B. Vorbereitung von Bastelarbeiten, Gestaltungsübungen, Elterngesprächen; Erstellen von Entwicklungsberichten
und Porfolios) durchführen kann, zugewiesen ist, sich dort lediglich ein Computer im Dienstzimmer der Leiterin des Kindergartens
befindet, der von den Erzieherinnen ggf. mitbenutzt werden darf und wenn es der Erzieherin somit in der Kindertagesstätte
mit den vorhandenen und zugänglichen dienstlichen Vorrichtungen nicht möglich ist, objektiv erforderliche, über die reine
Betreuung von Kindern hinausgehende und mit dem Beruf verbundene Tätigkeiten durchzuführen.
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Sächsisches FG, Urteil v. 10.09.2020 - 3 K 1276/18
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