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Forderungsverzicht im Handels- und Steuerrecht
I. Einführung
Mit dem vorliegenden Beitrag sollen die handels- und steuerrechtlichen Konsequenzen des endgültigen Verzichts eines GmbH-Gesellschafters auf seine Forderung gegenüber der GmbH näher untersucht werden. Ein derartiger Forderungsverzicht ist nur durch einen Vertrag möglich (§ 397 Abs. 1 BGB), in dem die einverständliche Entlastung der Gesellschaft von der passivierten Verpflichtung zum Ausdruck kommt. Diese kann wie folgt geschehen:
Gesellschaft und Gesellschafter schließen einen Vertrag, mit dem der Gesellschafter der Gesellschaft ihre Schuld erlässt (Erlassvertrag).
Der Gesellschafter tritt seine Forderung gegen die Gesellschaft an diese ab. Da die Gesellschaft keine Forderung gegen sich selbst haben kann, fallen Forderung und Verbindlichkeit weg (Konfusion; , BGHZ 48 S. 214).
Gesellschafter und Gesellschaft können sich jederzeit darüber einigen, dass die Schuld aufgehoben werden soll (Schuldaufhebungsvertrag) oder eine Teilentlastung durch einen Abänderungsvertrag (§ 305 BGB) eintreten soll.
Der Gesellschafter verzichtet auf die Rückzahlung eines Darlehens. Dem Erlass steht unter dem Gesichtspunkt der Einlage der Ver...BStBl 1992 II S. 234