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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 6 K 260/19

Gesetze: AO § 218 Abs. 2 ; EStG § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ; EStG § 36b Abs. 3 ; EStG § 4 ; KStG § 45 ; KStG § 49 Abs. 1 ; KAGG § 38 Abs. 2 ; KAGG § 38a ; KAGG § 39a

Einkommensteuer/Körperschaftsteuer: Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer

Leitsatz

1. Eine Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH (Meilicke) ist auf der Ebene eines Wertpapier-Sondervermögens nach den § 38 Abs. 2, § 38a, § 39a KAGG im Wege einer Vergütung an die Depotbank vorzunehmen und nicht unmittelbar beim Anteilscheininhaber gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG aF iVm § 49 Abs. 1 KStG aF.

2. Für den Nachweis der tatsächlichen Körperschaftsteuerbelastung ausländischer Dividenden ist zwar nicht erforderlich, dass die ausländischen Körperschaftsteuerbescheide oder sonstige amtlichen Dokumente zum Beleg des Entstehens der ausländischen Körperschaftsteuer vorgelegt werden, nachprüfbare Angaben zum Entstehungsgrund der Steuer - etwa Bescheid- oder Anmeldedaten - müssen indes geliefert werden.

3. Bescheinigungen der ausländischen ausschüttenden Gesellschaften, die die tatsächliche Belastung der Dividende mit Körperschaftsteuer belegen sollen, müssen das normative Umfeld im Sitzland berücksichtigen und erkennen lassen, ob und inwieweit für ausgeschüttete Gewinne ein abweichender Steuersatz oder eine Steuerfreiheit besteht.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 8 Nr. 27
DStRE 2022 S. 980 Nr. 16
GmbH-StB 2022 S. 25 Nr. 1
XAAAH-89458

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Finanzgericht Hamburg , Urteil v. 18.06.2021 - 6 K 260/19

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