1. Eine Anrechnung
ausländischer Körperschaftsteuer auf der Grundlage der Rechtsprechung
des EuGH (Meilicke) ist auf der Ebene eines Wertpapier-Sondervermögens
nach den § 38 Abs. 2, § 38a, § 39a KAGG im Wege einer Vergütung
an die Depotbank vorzunehmen und nicht unmittelbar beim Anteilscheininhaber
gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG aF iVm § 49 Abs. 1 KStG aF.
2. Für den Nachweis der tatsächlichen
Körperschaftsteuerbelastung ausländischer Dividenden ist zwar nicht
erforderlich, dass die ausländischen Körperschaftsteuerbescheide
oder sonstige amtlichen Dokumente zum Beleg des Entstehens der ausländischen
Körperschaftsteuer vorgelegt werden, nachprüfbare Angaben zum Entstehungsgrund
der Steuer - etwa Bescheid- oder Anmeldedaten - müssen indes geliefert
werden.
3. Bescheinigungen der ausländischen
ausschüttenden Gesellschaften, die die tatsächliche Belastung der
Dividende mit Körperschaftsteuer belegen sollen, müssen das normative
Umfeld im Sitzland berücksichtigen und erkennen lassen, ob und inwieweit
für ausgeschüttete Gewinne ein abweichender Steuersatz oder eine
Steuerfreiheit besteht.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2022 S. 8 Nr. 27 DStRE 2022 S. 980 Nr. 16 GmbH-StB 2022 S. 25 Nr. 1 XAAAH-89458
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Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Urteil v. 18.06.2021 - 6 K 260/19
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