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Track 17-18 | Gemeinnützigkeit: Englisches College kann einer Stiftung nach deutschem Recht entsprechen
Ein englisches College kann nach einem aktuellen Beschluss des Bundesfinanzhofs wegen Gemeinnützigkeit von der Körperschaftsteuer in Deutschland befreit sein. Das ist der Fall, wenn die Bildungseinrichtung – wie im Streitfall – ihrer Organisation und Struktur nach in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht mit einer Stiftung nach deutschem Recht vergleichbar ist. Und sie sowohl nach ihrer Satzung als auch der tatsächlichen Geschäftsführung gemeinnützigen Zwecken dient.
Der nächste Beschluss zur Gemeinnützigkeit, den wir Ihnen vorstellen möchten, war dem Bundesfinanzhof eine Pressemitteilung wert.
Ein englisches Universitäts-College war im 16. Jahrhundert mit königlicher Erlaubnis errichtet worden – als "immerwährendes Kollegium des Studiums der Wissenschaften, der heiligen Theologie und der Philosophie wie der guten Künste". Als Eigentümerin eines Wohn- und Geschäftsgrundstücks in Berlin erzielte das College Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Deutschland. Fraglich war, ob diese der Körperschaftsteuer in Deutschland unterliegen.
Der V. Senat des BFH ist jetzt zu dem Ergebnis gelangt: Ein englisches College kann wegen Gemeinnützigkeit von der ...