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BBK Nr. 4 vom Seite 153 Fach 5 Seite 531

Neuregelungen zur Bekämpfung von Scheinselbständigkeit

von Fachanwalt für Sozialrecht Prof. Dr.  Peter Storr, München

Das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (BGBl 1998 I S. 3846) sieht u. a. vor, scheinselbständige Arbeitnehmer in der Sozialversicherung besser zu erfassen und arbeitnehmerähnliche Selbständige als Pflichtversicherte in die Rentenversicherung einzubeziehen.

I. Scheinselbständige Arbeitnehmer

Bei Vorliegen von zwei der folgenden vier Kriterien wird künftig ein Beschäftigungsverhältnis vermutet; es besteht dann Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung:

  • der ”Selbständige” beschäftigt außer Familienangehörigen keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer;

  • er ist i. d. R. und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig;

  • er erbringt für Arbeitnehmer typische Arbeitsleistungen, unterliegt insbesondere Weisungen des Auftraggebers und ist in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert;

  • er tritt nicht unternehmerisch am Markt auf.

Die Entscheidung über die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung fällt im Einzelfall die zuständige Krankenkasse. Sie führt auch die Prüfung der o. g. Voraussetzungen durch. Die Krankenkassen erteil...

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