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BBK Nr. 18 vom Seite 823 Fach 3 Seite 1253

Aufwendungen für Computer, Peripheriegeräte und Software als Werbungskosten

St 174 – S 2354 – 03/00 –

I. Grundsätze

(1) Aufwendungen für die Anschaffung von Computern und Peripheriegeräten stellen grundsätzlich Kosten für gemischt genutzte Wirtschaftsgüter dar. Nach einem Beschluss der Referatsleiter Einkommensteuer der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder steht § 12 EStG der Aufteilung der Anschaffungskosten von privat angeschafften und teilweise beruflich genutzten Computern in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung nicht entgegen. Daher sind Aufwendungen in Höhe des beruflichen Nutzungsanteils zum Werbungskostenabzug zugelassen, wenn der Umfang der beruflichen Nutzung von privat angeschafften Computern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist.

(2) Auf detaillierte Aufzeichnungen zum Nutzungsumfang ist zu verzichten, wenn dem Grunde nach feststeht, dass eine außerberufliche Nutzung des Computers von untergeordneter Bedeutung ist, d. h. nicht mehr als 10 v. H. der Gesamtnutzung beträgt. Aus grundsätzlichen Erwägungen bestehen keine Bedenken in diesem Falle – wie bisher – die Gesamtaufwendungen zum Werbungskostenabzug zuzulassen.

(3) In den übrigen Fällen hat der Stpfl. zum Nachweis des Nutzungsumfangs ...

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