Teil 7: Nummerierung
§ 111 Preisanzeige
(1) Für Kurzwahl-Datendienste hat derjenige, der den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieses Dienstes festlegt,
- vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit den für die Inanspruchnahme dieses Dienstes zu zahlenden Preis einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile ab einem Preis von 1 Euro pro Inanspruchnahme deutlich sichtbar und gut lesbar anzuzeigen und 
- sich vom Endnutzer den Erhalt der Information bestätigen zu lassen. 
(2) 1Von den Verpflichtungen nach Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn
- der Dienst im öffentlichen Interesse erbracht wird oder 
- sich der Endnutzer vor Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Verpflichteten nach Absatz 1 durch ein geeignetes Verfahren legitimiert. 
2Die Einzelheiten regelt und veröffentlicht die Bundesnetzagentur.
Fundstelle(n):
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  RAAAH-89233