Einkommensteuer | Sonderausgabenabzug für Kirchensteuer bei nachträglicher Besteuerung von Kapitaleinkünften zum Abgeltungsteuertarif (BFH)
Werden Zinseinnahmen zunächst nach dem regulären Einkommensteuertarif besteuert, löst eine spätere Anwendung des gesonderten Tarifs gemäß § 32d Abs. 1 EStG eine Herabsetzung der als Zuschlag zur tariflichen Einkommensteuer festgesetzten Kirchensteuer aus. Die hiermit verbundene Minderung des Sonderausgabenabzugs für gezahlte Kirchensteuer nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 EStG ist in dem VZ zu berücksichtigen, in dem die insoweit geänderte Einkommen- und Kirchensteuerfestsetzung wirksam wird (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Streitig ist, ob bei einer nachträglichen Erstattung die im Streitjahr tatsächlich gezahlte Kirchensteuer um diejenigen Kirchensteuerbeträge zu mindern ist, die rechnerisch auf die dem Abgeltungssteuertarif unterliegenden Kapitalerträge entfallen.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Werden Zinseinnahmen zunächst nach dem regulären Einkommensteuertarif besteuert, löst eine spätere Anwendung des gesonderten Tarifs gemäß § 32d Abs. 1 EStG eine Herabsetzung der als Zuschlag zur tariflichen Einkommensteuer festgesetzten Kirchensteuer aus.
Die hiermit verbundene Minderung des Sonderausgabenabzugs für gezahlte Kirchensteuer nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 EStG ist in dem VZ zu berücksichtigen, in dem die insoweit geänderte Einkommen- und Kirchensteuerfestsetzung wirksam wird.
Anmerkung von Honorarprofessor Dr. Gregor Nöcker, Richter im X. Senat des BFH:
Die gezahlten Kirchensteuern sind gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG unbeschränkt als Sonderausgaben abziehbar, allerdings nur, soweit sie nicht bereits auf andere Art und Weise Berücksichtigung gefunden haben. Letzteres ist bei der Kirchensteuer, die als Zuschlag auf die nach dem sog. Abgeltungsteuersatz (§ 32d Abs. 1 EStG) ermittelte Einkommensteuer anfällt, gegeben. Denn statt des gesonderten Einkommensteuertarifs von 25 Prozent (§ 32d Abs. 1 Satz 1 EStG) beträgt der Einkommensteuersatz bei Kirchensteuerpflicht (je nach Bundesland) nur 1/(4+9%), also 0,2444 = 24,44 Prozent bzw. 1/(4+8%), also 0,2451 = 24,51 Prozent (§ 32d Abs.1 Satz 3 EStG). Somit ist gesetzlich bereits bei der Erhebung der Einkommensteuer mit Abgeltungswirkung eine steuerliche Begünstigung des Kirchensteuerabzugs erfolgt.
Der Gesetzgeber hat folgerichtig im JStG 2010 mit Wirkung ab dem VZ 2011 diese abgegoltene Kirchensteuer nicht (noch einmal) zum Sonderausgabenabzug zugelassen (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 EStG).
Da auch eine Umbuchung überzahlter Kirchensteuer auf eine andere Steuerart als Erstattung gilt (, unter 1.) wirkt der entschiedene Fall ein wenig unübersichtlich. Das FA hat richtigerweise die zunächst auf die reguläre Einkommensteuer erhobene Kirchensteuer (§ 51a Abs. 2 Satz 1 EStG) reduziert und mit der auf die Abgeltungsteuer erhobene Kirchensteuer (§ 51a Abs. 2d Satz 1 EStG) verrechnet - und zwar im Jahr des Erlasses der Änderungsbescheide, dem Streitjahr 2015. Ein darüber hinausgehender (weiterer) Sonderausgabenabzug war ausgeschlossen.
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
GAAAH-89202