Einkommensteuer | Spendenabzug bei Zuwendung mit konkreter Zweckbindung und unzutreffender Angabe in der Zuwendungsbestätigung (BFH)
Eine Zuwendung mit der Zweckbindung, ein bestimmtes, einzelnes Tier in konkreter Art und Weise zu unterstützen, kann als Sonderausgabe abzugsfähig sein, da das Letztentscheidungsrecht darüber, ob und wie der begünstigte Empfänger seine steuerbegünstigten Zwecke fördert, bei diesem verbleibt; er muss die Zuwendung nicht annehmen. Allein der Umstand, dass in einer Zuwendungsbestätigung für eine Geldzuwendung irrig angegeben wird, es handele sich um eine Sachzuwendung, steht dem Abzug der Zuwendung nicht entgegen (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die Klägerin begehrte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2015 einen Spendenabzug aufgrund einer Zahlung von 5.000 € an einen Tierschutzverein (V). Sie war für V ehrenamtlich tätig und kümmerte sich um die dort untergebrachten Hunde. Dabei wuchs ihr ein sog. Problemhund ans Herz, der nicht mehr vermittelbar war. Da die Klägerin den Hund nicht selbst aufnehmen konnte und dem Tierschutzverein entsprechende Mittel fehlten, erklärte sie sich bereit, die Kosten für die Unterbringung des Hundes in einer gewerblichen Hundepension (P) zu übernehmen. V erteilte der Klägerin eine Zuwendungsbestätigung über eine Sachzuwendung im Wert von 5.000 €.
Das Finanzamt erkannte die Zahlung nicht als Spende an. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg. Ein Spendenabzug komme nicht in Betracht, da die Zahlung der Klägerin nicht in den Verfügungsbereich des steuerlich begünstigten V gelangt sei (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 5.6.2020).
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Eine Zuwendung mit der Zweckbindung, ein bestimmtes, einzelnes Tier in konkreter Art und Weise zu unterstützen, kann als Sonderausgabe abzugsfähig sein, da das Letztentscheidungsrecht darüber, ob und wie der begünstigte Empfänger seine steuerbegünstigten Zwecke fördert, bei diesem verbleibt; er muss die Zuwendung nicht annehmen.
Nicht entscheidend war, dass die Klägerin die Initiative zur Unterbringung des Hundes bei P ergriffen hatte sondern nur, dass V den ihm gehörenden Hund nicht bei P unterbringen bzw. den Tierpflegevertrag nicht abschließen musste. Das Letztentscheidungsrecht lag somit bei V.
Bei zweckgebundenen Spenden ist die Unentgeltlichkeit zwar besonders sorgfältig zu prüfen. Diese fehlt aber nicht schon dann, wenn der Spender sich nur gewisse immaterielle Vorteile (wie z.B. eine Ansehensmehrung) erhofft. Die subjektiven Beweggründe für eine Spende können einen besonderen Vorteil nicht begründen und nicht in Frage stellen, dass die Spendenmotivation im Vordergrund steht (vgl. Schmidt/Heinicke, EStG, § 10b Rz 5).
Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Zweckbindung im Rahmen der vom Tierschutzverein verfolgten steuerbegünstigten Zwecke hält. Ob die Unterbringung des Hundes in einer Tierpension der Förderung des Tierwohles dient, muss das FG noch prüfen.
Allein der Umstand, dass in einer Zuwendungsbestätigung für eine Geldzuwendung irrig angegeben wird, es handele sich um eine Sachzuwendung, steht dem Abzug der Zuwendung nicht entgegen.
Anmerkung von Honorarprofessor Dr. Gregor Nöcker, Richter im X. Senat des BFH:
Eine Spende kann vorliegen, wenn aus Mitleid die Versorgung eines Tieres, das nicht im Eigentum des Spenders steht, organisiert wird. Denn eine Zweckbindung hindert nicht den Spendenabzug (, BStBl II 2017, 1110, Rz 59). Entscheidend bleibt, dass der Empfänger die Spende nicht annehmen muss. Auch führt die Zweckbindung nicht per se zur Entgeltlichkeit. Dies ist erst der Fall, wenn der Spender einen (wirtschaftlichen) Vorteil erlangt. Dazu reichen gewisse persönliche Vorteile, wie ein "gutes Gefühl" oder ein "guter Ruf", nicht aus. Denn in diesen Fällen steht gerade die typische Spendensituation im Vordergrund.
Die Spende muss dem Verein zufließen, wobei auch die Begleichung einer vom Verein eigenverantwortlich eingegangenen vertraglichen Verpflichtung genügt. Entscheidend bleibt, ob diese Verpflichtung im Rahmen des steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zweckes eingegangen worden ist. Vorliegend ist dies bei der Dauerunterbringung eines Problemhundes in einer gewerblichen Tierpension trotz des nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14 AO begünstigten Zweckes der Förderung des Tierschutzes vom FG noch aufzuklären und zu würdigen.
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
TAAAH-89199