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Abgabenordnung; | Begriff des Verfügungsberechtigten i.S. des § 154 AO
Verfügungsberechtigte i.S. von § 154 Abs.2 und 3 AO sind sowohl der Gläubiger der Forderung und seine gesetzlichen Vertreter als auch jede Person, die gegenüber dem Kreditinstitut usw. ausdrücklich zur Verfügung über das Konto ermächtigt ist (Kontovollmacht). Dies gilt entsprechend für die Verwahrung von Wertsachen sowie für die Überlassung von Schließfächern. Kreditinstitute usw., die wegen fehlender organisatorischer/technischer Einrichtungen ohne vertretbaren Aufwand noch keine Auskunft erteilen können, über welche Konten oder Schließfächer eine Person als gesetzlicher Vertreter oder kraft Kontovollmacht verfügungsberechtigt ist, haben die Auskunftsbereitschaft bis auch insoweit sicherzustellen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn vor dem erloschene Befugnisse in das alphabetisch zu führe...BStBl 1990 I 303