BGH Urteil v. - 6 StR 60/21

Strafverfahren wegen besonders schweren Raubes: Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei Verwertung einer DNA-Mischspur zur Feststellung der Täterschaft

Gesetze: § 260 StPO, § 261 StPO, § 267 StPO, § 249 Abs 1 StGB, § 250 Abs 2 Nr 1 StGB

Instanzenzug: Az: 5 KLs 13/20nachgehend Az: 6 StR 109/22 Urteil

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des besonders schweren Raubes aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

2Mit der zugelassenen Anklage legt die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zur Last, sich gemeinsam mit einem ebenfalls freigesprochenen Mitangeklagten Zutritt zu der Wohnung der Zeugin K.     verschafft, die Geschädigte mit einem Messer bedroht und ihr Mobiltelefon entwendet zu haben.

31. Nach den Feststellungen des Landgerichts verschafften sich zwei Männer gewaltsam Zutritt zur Wohnung der Zeugin K.     Die Täter forderten sie auf, ihnen Geld zu geben, und drohten an, ihr Schmerzen zuzufügen, wenn sie nicht „die Schnauze“ halte. Da sie immer wieder beteuerte, kein Geld zu haben, begann einer der Täter, die Wohnung zu durchsuchen, während der andere sie mit einem Messer bedrohte. Schließlich verließen beide Männer die Wohnung fluchtartig, wobei sie das Mobiltelefon der Geschädigten mitnahmen und das Messer im Bereich der Wohnungstür verloren.

4An der Schneide des Messers wurde eine DNA-Spur sichergestellt, die dem Angeklagten zugeordnet werden konnte. Sowohl am Griff des Messers als auch an dem Griff einer Schublade, die in einer Regalwand im Wohnzimmer der Geschädigten eingebaut war, wurde eine DNA-Mischspur gesichert, die Merkmale des Angeklagten enthielt.

52. Das Landgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Angeklagte an der Tat beteiligt war. Dem liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

6Die Geschädigte habe weder den Angeklagten noch den Mitangeklagten als Täter wiedererkannt, und die Täterschaft des Angeklagten werde auch durch die DNA-Spuren nicht belegt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei zwar bewiesen, dass die DNA-Spur an der Schneide des Tatmessers von dem Angeklagten stamme. Es sei aber möglich, das „ein anderes männliches Mitglied der Familie“ des Angeklagten das Messer mit dessen DNA-Spur im elterlichen Haushalt „an sich genommen und selbst verwendet oder weitergegeben“ habe. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der Mischspur am Griff der in der Regalwand eingebauten Schublade. Der Sachverständige habe zwar ausgeführt, dass auch darin „Spuren“ des Angeklagten vorhanden gewesen seien. Daraus könne aber nicht auf dessen Täterschaft geschlossen werden. Denn selbst wenn in einer Mischspur zahlreiche Merkmale des Angeklagten die Merkmale anderer Personen überwögen, erlaube dies keine sichere Folgerung, es habe sich DNA des Angeklagten an den fraglichen Gegenständen befunden bzw. der Angeklagte sei Hauptverursacher.

II.

7Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.

81. Die dem Freispruch des Angeklagten zugrundeliegende Beweiswürdigung ist lückenhaft und hält deshalb auch eingedenk des insoweit beschränkten Prüfungsmaßstabs (vgl. etwa , NJW 2007, 384, 387; Beschluss vom               – 5 StR 8/12, NStZ-RR 2013, 21, 22) rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, dass das Landgericht die Ergebnisse des molekulargenetischen Gutachtens zu der an einem Schubladengriff gesicherten DNA-Mischspur unzureichend mitgeteilt hat.

9Wenn sich das Tatgericht bei seiner Überzeugungsbildung auf das Gutachten eines Sachverständigen stützt, hat es im Urteil dessen wesentliche Anknüpfungstatsachen und Ausführungen so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind. Die Ergebnisse einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung sind dabei so darzustellen, dass sie nachvollziehbar sind. Bei DNA-Mischspuren muss grundsätzlich mitgeteilt werden, wie viele DNA-Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen mit den DNA-Merkmalen des Angeklagten ergaben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist (vgl. ). Bei Mischspuren, in denen eine Hauptkomponente erkennbar ist, deren Peakhöhen bei allen heterozygoten Systemen im Verhältnis von 4:1 zu denjenigen der Nebenkomponente stehen, genügt ausnahmsweise die Mitteilung des Ergebnisses der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsberechnung in numerischer Form (vgl. BGH, Beschlüsse vom    – 6 StR 183/20 und 6 StR 211/20).

10Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Landgerichts nicht gerecht. Sie erschöpfen sich darin, dass in der DNA-Mischspur am Griff der Schublade zwar auch „Spuren“ des Angeklagten „vorhanden“ gewesen seien, daraus aber nicht auf dessen Täterschaft geschlossen werden könne. Es ist nicht einmal ersichtlich, ob der Angeklagte oder eine andere Person als „Hauptverursacher“ in Betracht kommt. Auf dieser Grundlage ist eine revisionsrechtliche Überprüfung nicht möglich.

112. Die Sache bedarf schon deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung. Es kommt daher nicht darauf an, dass die Urteilsgründe – wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend ausgeführt hat – überdies nicht erkennen lassen, dass das Landgericht die festgestellten beweisrelevanten Umstände der rechtlich gebotenen Gesamtwürdigung unterzogen hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:020621B6STR148.21.0

Fundstelle(n):
QAAAH-89002