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AGH NRW 12.03.2021 1 AGH 9/19, NWB 37/2021 S. 2729

Anwaltszulassung | Widerruf wegen Tätigkeit für eine externe Datenschutzbeauftragte

Aus Art. 39 DSGVO, der die Aufgaben von Datenschutzbeauftragten umschreibt, sowie aus den sonstigen maßgeblichen Regelungen der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes ergibt sich ein hinreichend konkretes Aufgabenfeld und die Befugnis, auf diesem auch die in den Vorschriften genannten rechtsberatenden Aufgaben wahrzunehmen. Selbst wenn man die Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte nicht als nach § 1 Abs. 3, § 3 2. Fall RDG erlaubt ansehen würde, handelte es sich jedenfalls um eine erlaubte Nebenleistung (§ 5 Abs. 1 RDG). Nach § 5 Abs. 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- und Tätigkeitsbild gehören.

Anmerkung:

[i]Karg, NWB 17/2021 S. 1266Der Widerruf der Zulassung einer Rechtsanwältin durch die Anwaltskammer, der im Wesentlichen mit der Tätigkeit der Rechtsanw...

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